230  Neuere  obersirichterliche  Erkenntnisse.

zufolge  dessen  Letzterer  in  de5  Ersteren  Brauerei  eintrat,
  um  in  der  mit  derselben  verbundenen  Wirthschaft
  zunächst  den  Ausschank  des  ihm  zu  diesem
Zwecke  zu  übergebenden  Bieres  zu  besorgen,  wofür
er  außer  dem  üblichen  Aufmaße  von  jedem  ausgeschenkten
  Eimer  15  kr.  erhalten  sollte.  Nebenbei
sollte  B.  aber  auch  in  den  hiezu  bestimmten  Lokalitäten
  der  Brauerei  die  Wirthschaft  selbst  und  zwar
auf  eigene  Rechnung  führen,  und  deshalb  sollte  ihm
die  Benützung  dieser  Lokalitäten  und  für  sich  und
seine  Familie  eine  freie  Wohnung  überlassen  werden.
Das  auf  Grund  dieses  Vertrages  bestehende  Rechtsverhältniß
  erklärte  der  oberste  Gerichtshof  als  eine
Handelssache,  weil  das  letztere  Geschäft  die  Hauptsache
  und  für  die  Stellung  des  B.  dem  A.  gegenüber
  maßgebend  sei,  und  weil  derjenige,  dem  die
selbständige  Ausübung  einer  Wirthschaft  zustehe,
nicht  deren  Eigenthümer  gegenüber  als  dessen  Dienstbote
  betrachtet  werden  könne.  Es  liege  hier  ein  analoges
  Verhältniß  wie  bei  einem  Wirthschafts-Pachte
vor  —  Windscheid  F.  404.  —  Jedenfalls  sei  B.
als  Gehülfe  des  A.  zu  betrachten.  Sowohl  aber
bei  der  einen  als  anderen  Annahme  sei  entweder
nach  Art.  63  Ziff.  3  des  Einf.-G.  zum  deutschen
H.G.  B.  (Sammlung  d.  Entsch.  des  H.A.G.  Bd.
3  S.  225  Note  3)  oder  nach  Ziff.  4  a.  a.  O.
eine  Handelssache  gegeben.  —  Urtheil  v.  12.  Juni
HVNr.  1713.  —

Art.  11  mit  511.  Einer  vom  Vormunde  eines
unehelichen  Kindes  gegen  dessen  Vater  auf  Alimentenleistung
  u.  s.  w.  vor  dem  Einzelurichter  erhobenen
Klage  war  unter  Anderem  mit  der  Kompensationseinrede
  begegnet  worden  und  zwar  mit  Gegenforderungen
  zu  210  fl.,  200  fl.,  215  fl.  u.  f.  Der  Ein-