Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  231

zelurichter  hat  die  Einrede  verworfen  und  im  Uebrigen
  auf  Beweis  erkannt.  Im  weiteren  Verlaufe
kam  die  Sache  im  Bernfungswege  an  das  Bezirksgericht,
  und  es  war  auch  deshalb  Beschwerde  geführt
  worden,  weil  die  Kompensationseinrede  nicht
zugelassen  wurde.  Hierauf  bemerkte  das  Bez.-Gericht
  in  seinen  Entscheidungögründen:  „Bezüglich  der
Posten  zu  200  fl.,  210  fl.  und  215  fl.  hätte  die
Vorinstanz  gemäh  Art.  9  der  Proz.-O.  sich  für  unzuständig
  erklären  und  dem  Beklagten  deren  besondere
  Austragung  überlassen  sollen.  Auf  wegen  Verletzung
  der  Art.  11  und  511  der  Proz-O.  erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde  wurde  das  bezirkögerichtliche
Urtheil  vernichtet,  indem  durch  Opposition  der  Kompensationseinrede
  das  Landgericht,  welches  für  die
Klage  zuständig  gewesen  wäre,  aufgehört  habe,  zuständig
  zu  sein,  und  daher  die  ganze  Sache  nach
den  cit.  Gesetzesstellen  an  das  Bezirkögericht  hätte
verweisen  sollen.  —  Urtheil  vom  5.  Juni  HVNr.
1808.  —  ·

Art.  345.  Es  kann  nicht  statt  des  bei  der
Sachverhandlung  behaupteten  Rechtsgrundes  —
(Verjährung)  —  im  Beweisverfahren  ein  anderer
—  (Kauf)  —  geltend  gemacht  werden.  Dem  steht
Art.  345  a.  a.  O.  nicht  entgegen,  denn  dieser  hat,
wie  der  Hinweis  auf  Art.  322  zu  erkennen  gibt,
blos  den  künstlichen  Beweis  im  Auge.  —  Urrth.  v.
6.  Juni  HVNr.  1641.  —

Art.  511.  Ein  Einzelnrichter  hatte  eine  vor
ihn  gebrachte  Sache,  weil  Handelbsache,  „von  hier“
abgewiesen,  und  weil  darauf  das  Handelsgericht  die
Sache  gleichfalls  abgewiesen  hatte,  weil  sie  Handelssache
  nicht  sei,  wurde  wegen  Verletzung  des  Art.