232  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

511  der  Proz.-O.  Nichtigkeitsbeschwerde  erhoben,
indem  gegenüber  dem  Judikate  des  Einzelnrichters
das  Handelsgericht  nicht  mehr  seine  Unzuständigkeit
habe  aussprechen  können.  Hierüber  sagen  oberstrichterliche
  Entscheidungsgründe:  Wenn  der  Art.  511
vorschreibt,  daß  gegen  das  Urtheil,  wodurch  die
Sache  vom  Einzelnrichter  vor  das  Kollegial-Gericht
verwiesen  wird,  kein  Rechtsmittel  zulässig  sei,  so
läßt  sich  hieraus  nur  schließen,  daß  es  der  Wille
des  Gesetzgebers  war,  jeden  weiteren  Streit  darüber
abzuschneiden,  ob  in  der  Sache  das  Einzelngericht
oder  ein  Kollegialgericht  zu  entscheiden  habe.  Die
Frage,  welches  Kollegialgericht  der  Kläger  anzugeben
  habe  und  ob  derselbe  seine  Klage  bei  den  gewöhnlichen
  Gerichten  oder  bei  einem  Handelsgerichte
  zu  stellen  habe,  ist  damit  noch  nicht  entschieden.
  —  Urth.  v.  13.  Juni  HVdNr.  1801.  -

Art.  569.  Ueber  die  Voraussetzungen  einer
Provokationsklage  wurde  sich  dahin  ausgesprochen:
Wenn  auch  im  Art.  569  die  Gegenwartsform
„behauptet“  gebraucht  ist,  kann  es  doch  einem
Zweifel  nicht  unterliegen,  daß  der  Provokant  das
Recht  zur  Provokatlonsklage  erworben  habe,  wenn
der  klagbare  Anspruch  von  dem  Gegner  einmal  behauptet
  wurde,  und  daß  zur  Geltendmachung  dieses
  Rechtes  eine  Fortsetzung  der  Diffamation  durch
den  Diffamanten  im  Prozesse  selbst  nicht  mehr  erfordert
  wird.  —  Die  auf  die  Provokationsklage  abgegebene
  Erklärung,  daß  ein  Anspruch  nicht  erhoben
werden  wolle,  beseitigt  die  Klage  nur  dann,  wenn
sich  zugleich  dem  Verlangen  des  Provokationsklägers
im  vollen  Umfange  unterworfen  und  auf  die  Geltendmachung
  jedes  Anspruches  verzichtet  wird.  —
Vollkommen  gleichgiltig  ferner  ist  es,  ob  sich  der