234  Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.

worden,  und  zwar  wegen  eines  seinem  Anwalte  zur
Last  gelegten  Verschuldens.  Eine  hierauf  gegen  diesen
  erhobene  Regreßklage  wurde  abgewiesen,  weil
jetzt  der  Richter  erachtete,  daß  dem  Beklagten  ein
Verschulden  nicht  zur  Last  falle.  Der  oberste
Gerichtshof,  mit  Prüfung  einer  auf  Proz.-O.  Art.
788  Ziff.  1  gegründeten  Nichtigkeitsbeschwerde  befaßt,
  sprach  sich  dahin  aus:  Gegen  den  in  der  Begründung
  der  beiden  Urtheile  liegenden  Widerspruch  könne
im  Wege  der  Nichtigkeitsbeschwerde  Abhilfe  nicht
gesucht  werden,  da  die  Verhandlungen  und  die  Entscheidung
  in  der  Konkurssache  für  den  nachfolgenden
Streit  über  die  Haftpflicht  nicht  als  bindende  Feststellungen
  über  diese  Frage,  sondern  nur  als  Beweismittel
  für  die  erst  zu  entscheidende  Haftpflichtfrage
  in  Betracht  kommen  könnten,  hinsichtlich  deren
das  freie  Prüfungsrecht  des  Richters  nicht  beschränkt
  zu  werden  vermöge.  Der  unlösliche  Zusammenhang,
  in  welchem  zwei  Rechtssachen  zu  einander
  stünden,  sei  kein  Merkmal,  um  die  in  Art.
788  Ziff.  1  aufgestellten  Erfordernisse  zu  ersetzen.  —
Urth.  v.  2.  Juni  HVNr.  1665.  —

II.  Einvilrechtliche  Entscheibungen.

Allgemeine  Lehren.  Kommt  einer  adeligen
„Familie"“  Rechtspersönlichkeit  zu?  Ueber
die  Frage,  ob  einer  adeligen  „Familie"  juristische
Persönlichkeit  zukomme,  erging  Ausspruch  dahin:  Es
finde  sich  eine  gesetzliche  Vorschrift  nicht,  wodurch
der  Familie,  nämlich  dem  Inbegriffe  sämmtlicher
Deszendenten  eineß  gemeinschaftlichen  Stammvaters
überhaupt  oder  doch  der  adeligen  Familie  als  solcher
  die  selbstständige  Rechtspersönlichkeit  allgemein
  beigelegt  oder  anerkannt  sei.  Handle  es  sich