Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  235

um  Rechte  und  Verbindlichkelten,  welche  einer  Familie
  zustehen  oder  obliegen,  so  sel  das  zwischen
den  einzelnen  Mitgliedern  der  Familie  bestehende
Rechtsverhältniß  in  der  Regel  als  Rechtsgemeinschaft
  aufzufassen;  Subjekt  des  Rechtes  oder  der
Verbindlichkeit  sei  nicht  eine  eigene  Familien-Perfönlichkeit,
  sondern  die  Gesammtheit  der  jeweils  vorhandenen
  Familienmitglieder.  Eine  Ausnahme  trete
nur  dann  ein,  wenn  der  Familie  die  selbständige
Rechtspersönlichkeit  besonders  beigelegt  oder  diese  besonders
  anerkannt  sei  und  zwar  in  rechtsbgiltiger
Weise.  —  Urth.  v.  1.  Juni  HVNr.  1672.  —

Sachenrecht.  Wohnungsrecht,  dessen  Ausdehnung
  auf  Angehörige  des  ursprünglich
Berechtigten.  Dem  ledigen  G.  war  vertragsmäßig
  ein  Wohnungkrecht  bestellt  worden,  und  als
dieser  später  sich  verheirathet  hatte,  fragte  es  sich,
ob  —  nach  bayerischem  Landrechte  —  auch  die
Frau  des  G.  jenes  Recht  beanspruchen  könne?
Ueber  diese  Frage  hat  sich  der  oberste  Gerichtshof
also  ausgesprochen:  Nach  bayerischem  Landrechte
Thl.  II  cap.  §  9.  12  ist  zwischen  der  serv.  usus
und  habitationis  kein  anderer  Unterschied,  als  daß
man  kraft  der  letzteren  „ein  fremdes  Haus  für  sich
und  seine  Domestiquen  zur  bloßen  standesmäßigen
Wohnung  jedoch  nicht  weiter  gebrauchen  darf.“
Nach  §.  11  pr.  a.  a.  O.  ist  somit  das  Wohnungsrecht
  auf  die  Nothdurft  des  Berechtigten  beschränkt
und  diese  wird  nach  Nr.  2  a.  a.  O.  nach  der  Person
  des  Berechtigten,  nach  seinem  Stande,  seiner
Familie,  Haushalte  und  dergleichen  Umständen  ermessen.
  Der  Umfang  des  gedachten  Rechtes  bemißt
sich  also  nach  den  Bedürfnissen  des  Berechtigten,
und  da  dieses  zu  verschiedenen  Zeiten  verschieden