236  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

sein  kann,  so  richtet  sich  der  jeweilige  Umfang  des
Rechtes  nach  den  jeweiligen  Bedürfnissen  des  Berechtigten.
  Aus  Anm.  c  zu  8.  11  ergibt  sich  keineswegs,
  daß  bezüglich  jenes  Umfanges  allgemein  entscheidend
  sein  solle  die  Rücksicht,  ob  der  Grund  des
später  erweiterten  Bedürfnisses  zur  Zeit  der  Entstehung
  des.  Rechtes  bereits  bestanden  habe.  Hier
ist  der  allgemeine  Satz  aufgestellt,  daß  der  usus
sich  nicht  nur  auf  die  Person  des  usuarli,  sondern
nach  1.  2  S.  1  D.  d.  usu  et  habit.  auch  auf  die
Seinigen  sich  erstrecke,  und  wenn  beigefügt  ist:
„ohngeachtet  sich  die  Familie  erst  etwan  post  constilulionem
  usus  vermehrt  hat,“  so  ist  hiemit  eben
nur  eine  der  verschiedenen  Möglichkeiten  einer  Erhöhung
  des  Bedürfnisses  hervorgehoben,  und  es  darf
daraus,  daß  nicht  auch  der  Begründung  einer  Familie
  erst  nach  Bestellung  des  Wohnungörechtes  gedacht
  ist,  nicht  gefolgert  werden,  als  ob  das  Gesetz
jene  Personen,  welche  erst  später  durch  Begründung
einer  Famine  von  Seite  des  Berechtigten  dessen
Angehörige  geworden  sind,  von  dem  Mitgenusse  des
für  diesen  auf  Lebensdauer  begründeten  Rechtes
habe  ausgeschlossen  wissen  wollen.  Zu  einer  solchen
Folgerung  berechtigt  auch  nicht  die  a.  a.  O.  in  Bezug
  genommene  Stelle  aus  Lauterbach  colleg.
theor.  pract.  Eine  solche  Erstreckung  des  Wohnungörechtes
  auf  Angehörige  des  Berechtigten  ist  übrigens
  ausgeschlossen,  wenn  die  Betheiligten  die  Beschränkung
  des  Rechtes  auf  die  Person  des  Berechtigten
  beabsichtigt  haben.  (Im  gegebenen  Falle
waren  bestimmte  Lokalitäten  ausschließend  dem
G.  und  dessen  Geschwistern  zum  Gebrauche  überlassen.)
  —  Urth.  v.  12.  Juni  HVNr.  1762.  —
Servitut  der  Wasserleitung  über  fremden
  Grund,  deren  Continuität  bei  bestehen-