Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  237

den  Leitungs-Anlagen.  Es  war  streitig,  ob
die  Befugniß,  aus  einer  dem  A.  gehörigen  Quelle
Wasser  mittels  hölzerner  Leitungsröhren  über  ein
Grundstück  des  B.  zum  beliebigen  Gebrauche  in  das
Brauhaus  des  Ersteren  zu  leiten,  nach  bayerischem
Landrechte  Thl.  II  cap.  7  §S.  2  Nr.  3  und  4  eine
serv.  Continua  oder  discontinua  sei,  nachdem  festgestellt
  war,  daß  der  Lauf  des  Wassers  durch  die
Röhren  nicht  ununterbrochen  stattfand.  Oberstrichterliche
  Emscheidungsgründe  sprechen  sich  darüber
also  aus:  Es  kämen  hier  zwei  Momente  in  Betracht,
  einmal  nämlich  das  Recht,  in  fremdem  Grund
und  Boden  eine  Räöhrenleitung  liegen  zu  haben,  und
dann  das  Recht,  durch  diese  Röhren  das  Wasser
zu  leiten.  Beides  liege  im  klägerischen  Anspruche.
Weil  das  Durchlassen  des  Wassers  nicht  immer,
sondern  nur  zeitweise  und  in  Zwischenräumen  geschehe,
  wolle  Beklagter  die  Wasserleitung  als  serv.
discontinua  betrachtet  wissen.  Allein  der  Schwerpunkt
  liege  hier  darin,  daß  der  Besitzer  des  dienenden
  Grundstückes  gestatten  müsse,  daß  sein  Grund
und  Boden  aufgegraben,  Röhren  hineingelegt,  daß
der  Grund  und  Boden,  wenn  eine  Reparatur  nothwendig,
  wieder  aufgegraben,  die  schadhaften  Röhren
herausgenommen  und  neue  hineingelegt  würden.  Darin
liege  das  den  Eigenthümer  des  Grund  und  Bodens
Belästigende,  und  jedenfalls  sei  das  Bestehen  der
Röhrenleitung  der  wesentlichste  Bestandtheil  der
Dienstbarkeit,  und  da  die  Röhrenleitung  fortbestehe
  "),  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  Wasser  darin

Dieser  Grund  allein  scheint  uns  entscheidend.  Denn
die  Anlegung  und  Ausbesserung  der  Röhren  würden
für  sich  noch  nicht  die  Continuität  der  Servitut  bediugen.
