238  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

laufe  oder  nicht,  so  müsse  das  fragliche  Recht  als
serv.  Continua  betrachtet  werden.  —  Ulrtheil  vom
15.  Juni  HVNr.  1832.  —

Nutzungsrechte  von  Gemeindegliedern
an  unvertheilten  Gemeindegründen,  deren
rechtliche  Natur.  Ueber  die  privatrechtliche
Natur  der  Nutzungen  aus  unvertheilten  Gemeindegründen
  ist  in  einem  oberstrichterlichen  Urtheile  gesagt:
  Eine  Rechtsregel,  daß  solche  Nutzungen  die
privatrechtliche  Natur  schon  von  vorneherein  an  sich
tragen,  findet  sich  nirgends  ausgesprochen,  sie  tragen
diese  Natur  nur  dann  an  sich,  wenn  ihre  Entstehung
einen  privatrechtlichen  Titel  zur  Grundlage  hat.  Der
Umstand  allein,  daß  diese  Nutzungsrechte  als  Rechte
an  einer  Sache  erscheinen  und  dadurch  die  Eigenschaft
  von  Realrechten  annehmen,  verschafft  ihnen
noch  keinen  privatrechtlichen  Titel,  da  dieselbe  Eienschaft

  auch  den  aus  dem  Gemeindeverbande  entferingenden
  Nutzungsrechten  zukommt.  Auch  besteht
kein  Rechtssatz  dafür,  daß  der  Ausschluß  einzelner
Gemeindeglieder  von  der  Theilnahme  an  den  Gemeinde-Nutzungen
  als  ein  gesetzliches  Kennzeichen  für
die  privatrechtliche  Natur  dieser  Rechte  zu  gelten
habe.  Der  allgemeine  Grundsaß,  daß  jedes  Gemeindeglied
  vermöge  der  Gemeindeangehörigkeit
gleiche  Gemeinde-Rechte  besitze,  erleidet  eine  Ausnahme
  dann,  wenn  durch  besonderes  Uebereinkomin
  der  Gemeinde  oder  durch  rechtsbegründetes  Herkommen
  etwas  Anderes  festgesetzt  ist.  Diese  Festsetzung
  berührt  aber  nicht  den  Rechtsgrund,  aus
welchem  die  auf  dem  Gemeinde-Vermögen  haftende
Verpflichtung  in  Anspruch  genommen  wird,  sondern
regelt  nur  das  Verhältniß  der  Gemeinde-Glieder
unter  sich  und  gehört,  da  es  sich  hiebei  um  die
Rechte  der  Gemeindegiieder  als  solcher  handelt,