Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  239

ebenso  wie  der  allgemeine  Grundsatz  selbst  nicht  dem
Privat-Rechte,  sondern  dem  Gebiete  des  öffentlichen
Rechtes  an.  —  Urth.  v.  5.  Juni  HVNr.  1749.  —

Obligationenrecht.  Dienstmiethvertrag.
Rechtliche  Stellung  des  Vaters  der  noch
in  seiner  Gewalt  stehenden  Dienstvermietherin
  zu  dem  Dienstmiether  bezüglich  der
Lösung  des  Vertrageß.  Die  auf  Grund  eines
Dienstmiethvertrages  vom  Dienstherrn  gegen  eine
Dienstmagd  erhobene  Klage  war  vom  Bezirksgerichte
  abgewiesen  worden,  weil  die  noch  in  väterlicher
  Gewalt  stehende  Dienstvermietherin  den  Dienst
bei  dem  Kläger  auf  Befehl  ihres  Vaters  verlassen
  habe,  und  einerseits  der  Haustochter  gegenüber
  einem  solchen  Befehle  des  Vaters,  dem  sie  gegesetzlich
  Ehrerbietung  schuldig  sei,  billigerweise  die
Fortsetzung  des  Dienstverhältnisses  nicht  zugemuthet
werden  könne,  ferner  andererseits  die  Weigerung  des
Dienstherrn,  die  Magd  zu  entlassen,  als  eine  Verletzug
  der  das  Verhältniß  zwischen  dem  Dienstherrn
  und  dem  Dienstboten  beherrschenden  bona
fides  angesehen  werden  müsse.  Auf  Beschwerde  erfolgte
  Vernichtung  dieses  Urtheils  aus  folgenden
Gründen:  Etz  sei  allerdings  ein  in  der  gemeinrechtlichen
  Praxis  anerkannter,  aus  fr.  27  S.  1  D.  19
2  fr.  28,  33  D.  39,  2  und  c.  22  C.  4,  65  abgeleiteter
  Rechtsgrundsatz,  daß  der  Dienstvermiether
zu  einer  vorzeitigen  Lösung  des  Dienstverhältnisses
auch  dann  berechtigt  sei,  wenn  nach  den  vorliegenden
  Umständen  die  Fortsetzung  des  Dienstverhältnisses
  dem  einen  Kontrahenten  billiger  Weise  nicht
zugemuthet  werden  könne,  und  die  Weigerung  des
anderen,  dasselbe  aufzulösen,  als  eine  Verletzung  der
das  ganze  Verhältniß  beherrschenden  bona  lides
angesehen  werden  müsse.  Allein  dieser  Grundsatz