240  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

habe  nicht  den  Sinn,  daß  es  dem  Richter  schrankenlos
  gestattet  sei,  die  Zumuthung  an  den  Dienstvermiether,
  ein  vertragsmäßig  eingegangenes  Dienstverhältniß
  fortzusetzen,  als  unbillig,  in  der  Weigerung
  des  Dienstmiethers,  dieses  Verhältniß  aufzulösen,
  eine  Verletzung  der  bona  lides  zu  finden.  Die
Anwendung  jenes  Grundsatzes  sei  vielmehr  durch  den
Nachweis  objektiver  von  dem  Willen  der
Betheiligten  unabhängiger  thatsächlicher  Momente
  bedingt,  auf  welche  der  Richter  seine  Ueberzeugung
  von  dem  Vorhandensein  jener  Unbilligkeit
einerseits  und  dieser  Verletzung  andererseits  gründe.
—  Der  vom  Vater  der  Tochter  ertheilte  Befehl,
den  Dienst  zu  verlassen,  könne  für  sich  allein  und
ohne  durch  äußere  Umstände  motivirt  zu  sein,  zur
einseitigen  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  nicht
berechtigen.  Stehe  die  Tochter  nicht  mehr  in  väterlicher
  Gewalt,  so  sei  die  von  ihr  eingegangene
vertragsmähige  Verpflichtung  ohnehin  eine  selbständige,
  vom  Willen  des  Vaters  unabhängige.  Entgegengesetzten
  Falles  aber  erscheine  der  Vater  als
ein  bei  dem  Dienstvertrage  der  Tochter  Betheiligter,
er  trete  dem  Dienstherrn  gegenüber  an  die  Stelle
der  Partet,  sein  einseitiger  Wille,  sein  Befehl  vermöge
  das  Vertragsverhältniß  nicht  zu  lösen.  Die
Annahme  des  Gegentheils  würde  geradezu  gegen  die
Rechtsregel  verstoßen,  daß  Niemand  ohne  gerechten
  Grund  von  einem  Vertrage  einseitig  zurückzutreten
  befugt  sei.  Einen  solchen  gerechten  Grund
setze  auch  obiger  Rechtsgrundsatz  voraus,  und  diesen
habe  das  Bezirksgericht  unrichtig  angewendet,  indem
es  seine  Entscheidung  lediglich  auf  das  erwähnte
subjektive  Moment  gebaut  habe.  —  Urtheil  vom
6.  Juni  HV)Mr.  1805.  .

Redakl.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke
(Adolph  Enke)  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.