242  Zur  Lehre  von  der  Nichtigreitsbeschwerde.

fahr  eines  Mißgriffeß  besonders  nahe  liegt  oder  die
Verwechslung  der  als  verletzt  zu  bezeichnenden  Gesetze
  entschuldbarer  erscheint,  z.  B.  bei  dem  falschen
Allegate  einer  Ziffer  zur  Bezeichnung  einer  von  mehreren
  in  einem  und  demselben  Paragraph  oder  Artikel
  des  Gesetzes  unter  fortlaufenden  Ziffern  angeführten
  Bestimmungen.  Schwerer  schon,  meint  man,
sei  es,  Nachsicht  zu  üben,  wenn  an  die  Stelle  eines
Paragraphen  oder  Artikels  ein  anderer  in  dem  nämlichen
  Titel  oder  Kapitel  treten  sollte,  und  ganz  und
gar  unzulässig  sei  es,  eine  Bestimmung  aus  einer
ganz  anderen  Rechtsmaterie  herbeizuziehen.  Allein
wo  ist  hier  die  Grenze,  bis  zu  welcher  die  richterliche
  Nachsicht  gehen  darf?  Wer  sieht  nicht  ein,  daß
auf  diese  Weise  am  Ende  die  Entscheidung  von  der
bloßen  Willkür  abhängig  gemacht  würde?  Wie
wollte  man  insbesondere  die  Ausscheidung  nach  Titeln
  und  Rechtsmaterien  namentlich  auf  dem  Gebiete
des  gemeinen  Rechtes  in  Ausführung  bringen,  wo
bekanntlich  die  Doktrin  nicht  bloß  verwandte  Rechtsregeln,
  sondern  sogar  auch  die  Belegstellen  für  eine
und  dieselbe  Rechtsregel  oft  aus  vielen,  weit  von
einander  getreunten  und  die  verschiedenartigsten  Rechtsmaterien
  enthaltenden  Pandektentiteln  zusammenzutragen
  hat?  —  Die  Ansicht  von  der  allgemeinen
Unstatthaftigkeit  der  Berücksichtigung  weiterer  Gesetze
und  Rechtsregeln  steht  ferner  auch  im  Widerspruche
mit  dem  Grundsatze,  nach  welchem  der  Richter  im
Allgemeinen  verpflichtet  ist,  Gesetze  und  Rechtsregeln
von  Amtswegen  zu  berücksichtigen,  soweit  deren  Anwendung
  in  das  Bereich  der  Streitpunkte  fällt,
welche  seiner  Entscheidung  unterstellt  sind.  Wenn
eine  Partei  die  Nichtigkeitsbeschwerde  deshalb  ergreift,
  weil  bei  der  Entscheidung  eines  Streitpunktes
eine  Rechtsregel  verletzt  worden  sei,  so  unterstellt  sle
gewiß  die  Rechtsanwendung,  welche  bei  dieser  Entscheidung
  stattfand,  überhaupt  der  Prüfung  des