Zur  Lehre  von  der  Nichtigkeitsbeschwerde.  243

obersten  Gerichtshofes  und  ihre  Absicht  ist  auf  die
Vernichtung  des  Urtheiles  gerichtet,  gleichviel  ob  in
jenem  Punkte  diese  oder  jene  Rechtsregel  verletzt
wurde.

Um  hier  die  richtige  Unterscheidung  zu  treffen,
haben  wir  wleder  auf  den  wahren  Begriff  der  Nichtigkeitsgründe
  zurückzugehen.  Sie  bestehen,  wie  gesagt,
  in  einem  fehlerhaften  Handeln  des  Gerichts,  wodurch
  eine  Partei  in  ihren  Rechten  verletzt  wird.  Dieses
  fehlerhafte  Haudeln  bildet  den  hhatsächlichen
Klagegrund  für  die  Nichtigkeitsbeschwerde.  Es  soll
schon  in  der  Beschwerdeschrift  genau  bestimmt  und
eine  Abweichung  hievon  soll  später  ebensowenig
mehr  gestattet  werden,  wie  die  Abänderung  der  Klage
in  einem  wesentlichen  Punkte,  wenn  sich  der  Beklagte
  einmal  auf  dieselbe  eingelassen  hat.  Auch  bei
der  Verletzung  einer  Rechtsregel  findet  daher  die
Bestimmung  des  Nichtigkeitsgrundes  ihren  Schwerpunkt
  nicht  in  der  Rechtsregel,  welche  vom  Gerichte
  verletzt  wurde,  sondern  in  der  richterlichen
Handlung,  durch  welche  die  Verletzung  geschah,
und  die  Angabe  der  verletzten  Rechtsregel  ist  hiebei
nur  insoferne  von  Erheblichkeit,  als  sie  dazu  beiträgt,
den  im  richterlichen  Handeln  gelegenen  Fehler  erkennbar
  zu  machen.  Zu  dem  gleichen  Zwecke  dienen
  übrigens  auch  noch  andere  Angaben,  und  unter
Umständen  können  sogar  letztere  für  sich  allein  für
ausreichend  erachtet  werden.

Wer  nämlich  ein  gerichtliches  Urtheil  wegen
fehlerhafter  Rechtsanwendung  mit  der  Nichtigkeltsbeschwerde
  angreifen  will,  hat  den  richterlichen  Gedankengang
  bel  Erlassung  des  angefochtenen  Urthelles
genau  zu  verfolgen,  sich  eine  Frage  nach  der  anderen,
so  wie  sie  das  Gericht  auf  dem  Wege  der  Urtheilsfindung
  zu  beantworten  hatte,  aufzuwerfen  und  zu  untersuchen,
  wie  jede  dieser  Fragen  vom  Gerichte  behandelt
wurde.  Auf  die  Schöpfung  rein  thatsächlicher  Urtheile

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