244  Zur  Lehre  von  der  Nichtigkeitsbeschwerde.

kann  nach  Art.  791  d.  PO.  eine  Nichtigkeitsbeschwerde
nicht  gebaut  werden.  Es  handelt  sich  überhaupt
nur  um  eine  fehlerhafte  Rechtsanwendung.  Eine
solche  kann  aber  immer  nur  bei  solchen  Fragen  vorkommen,
  bei  welchen  das  Gericht  ein  bestimmtes
  thatsächliches  Verhältniß  unter  bestimmte
  Gesetze  oder  Rechtsregeln  zu  fubsumiren
  hatte.  Hat  nun  der  Beschwerdeführer  bei
der  Behandlung  einer  solchen  Frage  einen  Fehler
(den  sogenannten  „wunden  Fleck“  im  Urtheile)  gefunden,
  dann  ist  es  seine  Aufgabe,  den  Fehler  in
der  Beschwerdeschrift  möglichst  genau  zu  bezeichnen.
Dieses  hat  auf  folgende  Weise  zu  geschehen:

a)  Zeigt  sich,  daß  das  Gericht  durch  unrichtige
Anwendung  oder  falsche  Auslegung  einer
(angewendeten)  Rechtsregel  fehlte,  dann  ist  das
thatsächliche  Verhältniß  anzugeben,  welches  der
Rechtsanwendung  unterlag,  sowie,  welche  Rechtsregel
  das  Gericht  unrichtig  darauf  anwendete,
oder  auf  welche  Weise  es  die  angewendete
Rechtsregel,  welche  in  einem  anderen  Sinne
hätte  angewendet  werden  sollen,  falsch  auslegte.
Im  ersten  Falle  ist  es  zweckmäßig,  außer  der
umlchtig  angewendeten  Rechtbregel  auch  noch
jene  anzugeben,  welche  das  Gericht  hätte  anwenden
  sollen,  welche  es  also  zugleich  durch
Nichtanwendung  verletzte.  Für  unerläßlich  erachten
  wir  aber  diese  Angabe  nicht,  weil  schon
die  Bezeichnung  der  subsumirten  Thatsachen
und  der  Rechtsregel,  unter  welche  die  Subsumtion
  auf  ungeeignete  Weise  geschah,  ausreicht,
  den  begangenen  Fehler  in  judicando
dem  obersten  Gerichtshofe  mit  hinlänglicher  Bestimmtheit
  vor  Augen  zu  legen.

(Schluß  folgt.)