246  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

erachtet,  enthält  ein  Endurtheil  und  läßt  daher  eine
Berufung  zu  —  Proz.-O.  Art.  683.  —

Der  Art.  1040  a.  a.  O.  hat  —  vgl.  V.  d.
G.  G.  A.  d.  K.  d.  A.  Beil.  Bd.  3  S.  255  Nr.  2.
—  nur  die  Fälle  im  Auge,  in  welchen  der  die  Beschlagnahme
  betreibende  Gläubiger  eine  Hypoth.=Recht
  an  der  Sache  hat.  —  Urtheil  vom  19.  Juni
HVNr.  1647.  —

L.  Eivilrechtliche  Entscheidungen.

Sachenrecht.  Der  8.  128  Tit.  22  Thl.  I  des
allgem.  preuß.  Ldr.  regelt  nicht  blos  die  Rechtsverhältnisse
  zwischen  mehreren  Servituts-Berechtigten,
sondern  auch  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer
  und  dem  Servitutsberechtigten.  —  Urth.
v.  22.  Juni  HVNr.  1583.  —

Die  Augsburger  Bauordnung  enthält,  wie  sich
insbesondere  im  Vergleiche  mit  S.  38  und  S§.  17,
23,  30,  46,  Th.  II  cap.  3  ergibt,  in  Thl.  I  cap.
1  §S.  45  und  Thl.  II  cap.  3  §.  8  darüber  Bestimmungen,
  ob  Jemand,  welcher  auf  der  Grenze  seines
Grundstückes  einen  Bau  aufführt,  berechtigt  sei,  in
der  dem  Nachbargrundstücke  zugewendeten  Wand
Fenster  anzulegen,  allerdings,  und  es  kann  daher
das  gemeine  Recht  subsidiäre  Anwendung  nicht  finden,
  und  jene  Bestimmungen  sind  einer  solchen  Berechtigung
  entgegen.  —  Urtheil  v.  30.  Juni  HVr.
1646.  —

Voraussetzung  der  Begründung  des
Rechtes  auf  den  Wasserzulauf.  Preuß.
Landrecht.  Zur  Anwendung  der  Bestimmungen
im  Preuß.  Ldr.  Thl.  I  Tit.  7  8.  7  und  Tit.  22
§S.  14  wird  vorausgesetzt,  daß  die  Besitz-Handlungen
von  solcher  Eigenschaft  seien,  um  aus  ihnen  die  Ausübung
  einer  Grundgerechtigkelt  zu  erkennen.  Es
müssen  Einwirkungen  auf  das  dienende  Grundstück