Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  247

stattfinden,  durch  welche  der  Wille,  ein  Recht  auf
die  Sache  zu  erwerben,  sich  dentlich  kund  gibt.  —
Fragt  es  sich  um  ein  Recht,  aus  dem  Nachbargrundstücke
  das  auf  diesem  entspringende  Wasser  zur
Wiesenwässerung  abzuleiten  und  soll  in  der  Thatsache
  der  wechselseitigen  Ausübung  eine  Einwirkung
auf  jenes  Grundstück  gefunden  werden  können,  so
wird  erfordert,  daß  der  Besitzer  der  dienstbaren  Sache
in  dem  ausschließlichen  Verfügungsrechte  über  das
Wasser  insoweit  beschränkt  werde,  als  dieses  zur
wechselseitigen  Ausübung  nothwendig  ist.  —  War
der  Eigenthümer  dieser  Sache  zu  keiner  Zeit  gehindert,
das  Wasser  vollständig  für  sich  zu  verbrauchen  und
dadurch  die  Benützung  für  den  unteren  Wiesenbesitzer
auszuschließen,  so  kann  das  ihm  als  Eigenthümer
zustehende  Verfügungsrecht  über  die  ganze  Wassermenge
  blos  dadurch,  daß  er  das  nicht  verbrauchte
Wasser  auf  das  nächstliegende  Grundstück  ablaufen
läßt,  weder  aufgehoben  noch  geschmälert  werden.
Dieser  thatsächliche  beliebiger  Veränderung  unterworfene
  Zustand  gibt  dem  unteren  Wiesen-Besitzer  kein
Recht,  das  ihm  durch  willkürliche  Verfügung  des
Eigenthümers  zufließende  Wasser  unter  dem  Titel
einer  Dienstbarkeit  mit  wechselseitigem  Gebrauche  in
Anspruch  zu  nehmen.  —  Der  Anschluß  des  auf  dem
eigenen  Grundstücke  hergestellten  Wassergrabens  an
den  Graben  des  oberen  Wiesenbesitzers  ist  keine  Einwirkung
  auf  das  Nachbar-Grundstück,  sondern  die
gelegentliche  Benützung  eines  Zustandes,  dessen  Fortdauer
  von  dem  Belieben  des  oberen  Besitzers  abhängt,
  und  die  Duldung  des  Anschlußgrabens  ist
das  geeignete  Mittel  nicht,  um  eine  Verpflichtung
für  den  Duldenden  zu  begründen,  weil  der  obere  Besitzer
  das  nicht  verbieten  kann,  was  der  untere  auf
dem  eigenen  Grundstücke  vornimmt.  —  8.  81,  83,
86,  117,  Tit.  7  a.  a.  O.  —  lrth.  v.  30.  Juni