Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  249

turaltheilung  bei  bäuerlichen  Anwesen.  8.  87
I.  17  des  allg.  preuß.  Landrechtes.  Ueber
die  in  Folge  Art.  858  der  Proz.-Ordn.  angeregte
Frage,  ob  ein  aus  Gebäuden,  Berechtigungen  und
Grundstücken  bestehendes  bäuerliches  Anwesen  in
Natur  theilbar  und  wie  §.  87  Tit.  17  Thl.  I  des
allg.  preuß.  Landr.  zu  verstehen  sei,  wurde  sich  also
ausgesprochen:  Nach  §.  87  a.  a.  O.  sei  die  Naturaltheilung
  nur  dann  geboten,  wenn  die  Sache  ihrer
Natur  nach  theilbar  sei  und  durch  die  Theilung  ihren
Werth  nicht  verliere.  Es  sei  demnach  die  Naturaltheilung
  nicht  nur  bei  jenen  Sachen  nicht  geboten,
  deren  einzelne  Theile  nach  erfolgter  Zerlegung
nicht  mehr  unter  denselben  Begriff  mit  dem  Ganzen
fallen  würden,  sondern  auch  bei  solchen  Sachen,
welche  durch  Theilung  ihren  Werth  verlieren  würden.
  Die  Aufstellung,  daß  der  physischen  Unmöglichkeit
  der  Theilung  nach  S.  87  a.  a.  nur  der  Fall
gleichgestellt  sei,  in  welchem  das  Theilungsobjekt
durch  die  Theilung  seinen  Werth  vollständig  verlieren
  würde,  sei  unrichtig.  Einer  Vorschrift,  die
dieses  bestimmte,  würde  es  gar  nicht  bedurft  haben,
weil  derlei  Sachen  von  Natur  untheilbar  selen.
Wenn  daher  der  §.  87  a.  a.  O.  die  Naturaltheilung
  bei  Sachen  ausschließe,  welche  durch  die  Thellung
  ihren  Werth  verlieren,  so  könne  unter  diesem
letzten  Worte  nicht  der  gänzliche  Verlust,  sondern
nur  die  Verminderung  des  Werthes  gemeint  sein.
Damit  stimme  auch  das  gemeine  Recht  überein  —
fr.  26  SJ.  2  D.  30.  —  Es  sei  auch  in  Theorie  und
Praxis  anerkannt,  daß  bei  einem  gemeinschaftlich  besessenen
  Bauerngute  der  Miteigenthümer  auf  Theilung
  nicht  klagen  könne.  —  Förster,  Theor.  Bd.  3
S  182  Note  74;  Gräfe,  Ergänzung  und  Erläuterung
  Band  2  S.  311.  —  Urtheil  vom  22.  Juni
HVr.  1816.  —

Anspruch  auf  Aus  stattung  der  außer-