Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  251

Eviktionsleistung.  Guter  Glaube  des
Erwerbers  und  böser  Glaube  des  Veräußerers.
  Ueber  das  Rechtsverhältniß  desjenigen,  der
ein  Grundstück  erkauft  und  hinterher  die  Erfahrung
macht,  daß  auf  dem  Grundstücke  eine  Servitut  laste,
zu  dem  Verkäufer  des  Grundstückes,  der  das  Bestehen
der  Servitut  dem  Käufer  verschwieg,  aber  im  Kauf-Vertrage
  stipulirte,  er  hafte  „für  Belastung  und  sonstige
  Eigenschaften“  nicht,  wurde  sich  also  ausgesprochen:
  Die  Sache  sei  nach  den  Grundsätzen  über
Eviktionsleistung  zu  entscheiden;  auch  bei  einer  blos
theilweisen  Eviktion  könne  mit  der  Kontrakts-Klage
auf  Leistung  des  Interesses  geklagt  werden  und  unter
  der  theilweisen  Eviktion  sei  auch  der  Fall  begriffen,
  wenn  eine  auf  der  Sache  lastende  Dienstbarkeit
  durch  richterliches  Urtheil  zugesprochen  werde.
Es  sei  aber  die  Feststellung  der  Existenz  der  Servitut
  durch  richterliches  Urtheil  nicht  in  allen  Fällen
nothwendig;  es  genüge,  wenn  anzunehmen  sei,  daß
wegen  Unzweifelhaftigkeit  des  Rechtes  ein  Rechtsstreit
  mit  dem  Dritten  überflüssig  gewesen  wäre.  Bei
passiven  Realservituten  sei  der  Veräußerer  ausnahmsweise
  für  die  auf  dem  veräußerten  Grundstücke
lastenden  derlei  Servituten  dann  haftbar,  wenn  er
entweder  die  Servitutenfreihelt  versprochen  oder  die
Existenz  der  Servitut  dem  Erwerber  des  Grundstückes
  wissentlich  verschwiegen  habe,  —  kr.  59  D.
18.  1,  fr.  75  D.  21.  2,  fr.  1  S.  1  D.  19.  1,  fr.
69  8.  5  D.  21.  2  —  und  im  letzteren  Falle  sei
der  Auktor  von  der  Epviktionsleistung  selbst  dann
nicht  befreit,  wenn  er  sich  im  Vertrage  die  Nichthaftung
  ausdrücklich  bedinge,  weil  das  pactum  de
non  Praestanda  evictione  nur  den  gutgläubigen
Kontrahenten  schützt  —  kr.  6  F.  9  fr.  11  8.  18
D.  19.  1.  —  Eine  Verpflichtung  des  Erwerbers,
sich  vor  Abfluß  des  Vertrages  nach  den  Belastungen
  der  Sache  genau  zu  erkundigen,  widrigenfalls