252  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

er  sich  die  Unkenntniß  selbst  zuzuschreiben  habe,  lasse
sich  civilrechtlich  nicht  begründen.  Das  Entscheidenbe
sei  lediglich  der  gute  Glaube  des  Erwerbers,  der  ihm
zur  Seite  stehe,  wenn  er  bei  der  Eingehung  des
Geschäftes  über  die  vom  Veräußerer  verschwiegenen
Belastungen  keine  Kenntniß  gehabt  habe.  —  kr.  45
D.  18.  1,  fr.  1  S.  1  D.  19.  1.  —  Urth.  vom  26.
Juni  HVNr.  1853.  —

Fuwillierecht  Art  und  Weise  des  Ausschlusses
  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft.
  Bayreuther  Provinzialrecht.  Die
unter  der  Herrschaft  des  bayreuther  Prov.-R.  lebenden
  Eheleute  O.  haben  vor  ihrer  Verehelichung  einen
Ehe-Vertrag  in  rechtsgiltiger  Form  errichtet,  Inhalts
dessen  die  spätere  Frau  700  fl.  baar  in  die  Ehe
brachte  und  2500  fl.  baar  zur  freien  Disposition
sich  vorbehielt,  während  der  Mann  sein  gesammtes
bewegliches  und  unbewegliches  Vermögen  im  Werthsanschlage
  zu  8000  fl.,  belastet  mit  6000  fl.  Schulden,
  inferirte.  Die  Frau  wurde  als  Mitbesitzerin
dieses  Grundvermögens  im  Hyp.-Buche  nicht  eingeschrieben,
  dagegen  wurde  auf  demselben  für  obige
2500  fl.,  welche  die  Frau  zur  Zahlung  von  Schulden
  des  Mannes  verwendete,  Hypothek  eingetragen.
Als  nun  in  Folge  einer  wegen  vorehelicher  Schulden
  gegen  den  Mann  allein  erhobenen  Klage  der
gedachte  Grundbesitz  öffentlich  verkauft  und  im
Massavertheilungsplane  die  Frau  mit  ihren  2500ffl.
in  3.  Reihe,  und  der  Gläubiger,  der  jenen  Verkauf
betrieben  hatte,  in  5.  Reihe  lozirt  worden  war,  erhob
  dieser  gegen  den  Vertheilungsplan  Einwendungen
  und  verlangte,  daß  die  Frau,  weil  mit  ihrem
Manne  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft  lebend,  ihm
im  Range  ausweiche  oder  doch  mit  ihm  in  gleichem
Range  lozirt  werde.  Dieses  Begehren  wurde  in
beiden  Rechtszügen  abgewiesen,  und  die  hierauf  wegen
  Verletzug  der  88.  1—4  Tit.  VII  der  Bran-