254  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

§.  3  a.  a.  O.,  wo  im  Gegensatze  zu  §.  2  gesagt
ist,  daß,  „dafern  aber  keine  Eheberedungen  oder
doch  in  der  vorgeschriebenen  Weise“  —  (d.  i.  unter
  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Form)
—  „nicht  vorhanden,  sondern  die  Ehe  unbedingt  wäre,
—  —  sodann  unter  beeden  Ehegatten  ein  vermischt
und  vermengt  Gut,  —  beiderseits  Eheleute  Vermöen
  —  der  commun.  bon.  univ.  unterworfen  sein
fae."  Endlich  erhellet  das  auch  aus  Tit.  II  §.
10  a.  a.  O.,  wo  als  Folge  der  den  Gläubigern  geenüber
  bestehenden  G.  G.  die  Mithaftung  der  Frau
für  die  Schulden  mit  ihrem  Vermögen  verordnet  ist,
wenn  Mann  und  Frau  —  (allgemein)  —  „ohne
Bedingniß,  folgbar“  —  (wieder  allgemein)  —  „ohne
“#“  pacta  dotalia  zusammengeheirathet“
aben.

Daß  im  Geltungsgebiete  des  bayreuther  Prov.=Rechts
  nur  allgemeine  G.G.  oder  gänzliche  Gütertrennung
  bestehen  könne,  wird  Niemand  erustlich
behaupten  wollen.  Wo  immer  Eheverträge  überhaupt
  zulässig  sind,  da  unterliegt  die  Regelung  der
güterrechtlichen  Verhältnisse  für  die  Ehegatten  keinen
anderen  Beschränkungen,  als  den  überhaupt  für  Verträge
  bestehenden,  und  es  kann  das  gesetzliche  Güterrecht
  durch  Verträge  bestätigt,  ausgeschlossen  oder
modifizirt  werden,  letztes  insbesondere  durch
Vorbehalt  bestimmter  Vermögenstheile  für
elnen  oder  beide  Ehegatten.  —  Roth,  bayr.  Civ.-R.
Thl.  1  8.  53.  —  »

Vorliegenden  Falles  existirt  ein  Geding,  und  in
diesem  hat  die  Ehefrau  von  ihrem  Vermögen
2500  fl.  zur  freien  Verfügung  sich  vorbehalten,  somit
  besteht  zwischen  ihr  und  ihrem  Ehemanne  allgemeine
  G.G.  nicht,  und  es  kann  daher  der  allgemeine
  G.G.  voraussetzende  8.  4  Tit.  VII
der  Land.-Konst.  hier  Anwendung  nicht  finden.

Anlangend  die  weitere  Frage:  Ob  nicht  wenig-