Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  255

stens  Anna  O.  mit  dem  gedachten  Gläubiger  in
gleichem  Range  zu  loziren  sei,  ist  entscheidend,  ob
Anna  O.  mit  Eingehung  der  Ehe  Miteigenthümerin
des  von  ihrem  Ehemann  in  die  Ehe  gebrachten
Grundvermögens  geworden  sei,  ob  insofern  zwischen
beiden  Ehetheilen  wenigstens  eine  partikuläre  G.G.
bestanden  habe.  Eine  Recteregel,  zufolge  welcher
dadurch,  und  schon  dadurch  allein,  daß  in  einem
nach  bayreuth.  Prov.-R.  zu  beurtheilenden,  die  allgemeine
  G.G.  ausschliehenden  Ehevertrage  bestimmt
ist,  was  jeder  Ehegatte  in  die  Ehe  bringt,  dieses
gegenseitig  Eingebrachte  gemeinschaftlich  werde,  exlstirt
  nicht.  Ist  der  gesetzliche  Güterstand  der  allgem.
G.G.  ausgeschlossen,  so  muß,  wenn  wenigstens  eine
partikuläre  G.G.  eintreten  soll,  dieses  durch  Geding
ausdrücklich  festgesetzt  werden,  oder  es  muß  wenigstens
  unzweifelhaft  erhellen,  daß  und  wie  weit  dieselbe
  beabsichtigt  war.  Ersteres  ist  hier  nicht  der
der  Fall  und  letztere  Absicht  nicht  festgestellt;  dagegen
  spricht  vielmehr  die  Thatsache,  daß  Anna  O.
als  Mitbesitzerin  des  von  ihrem  Ehemanne  eingebrachten
  Grundvermögens  im  Hyp.-Buche  nicht  eingetragen
  wurde.  —  Urtheil  vom  30.  Juni  HVr.
1846.  —

Selbstentmündigung  nach  fränkischem
Rechte,  ein  Fall  der  Unstatthaftigkeit  derselben.
  Dah  nach  fränkischem  Rechte  eine  Selbstentmündigung
  umwirksam  sei  wegen  Mangels  der  in
der  L.G.O.  Thl.  II  Tit.  XXVII  8.  1—6  vorgeschriebenen
  Formen,  wurde  —  vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.
37  S.  30  Nr.  2  —  wiederholt  ausgesprochen  in
einem  Urth.  v.  20.  Juni  HVNr.  1734.  —

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