256  Eheelnbringen.  Verträge  Minderjähriger.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
Kaern  rechts  des  Rheines.

1.
Ehreinbringen.

Ein  Wohnhaus,  welches  auf  dem  in  die  Ehe
eingebrachten  Grund  und  Boden  der  Ehefrau,  hier
statt  des  miteingebrachten  abgebrannten  Hauses,  erbaut
  worden  ist,  gehört  zum  Eheeinbringen  der  Frau
sowohl  nach  gemeinem  als  fränkischem  Rechte  und
steht  deßhalb  den  Gläubigern  des  Mannes  auch  kein
Anspruch  auf  den  Mehrwerth  des  neuerbauten  Hauses
  zu,  sondern  nur  auf  Ersatz  des  aus  dem  Vermögen
  des  Mannes  zum  Baue  Verwendeten.

OAGErk.  v.  21.  Juli  1870  RNr.  288.

2.
Verträge  Minderjähriger.

Hat  ein  Minderjähriger  bei  Abschluß  eines  Vertrages
  über  seine  Minderjährigkeit  blos  geschwiegen
und  ist  auch  nicht  festgestellt,  daß  dieß  bewußt  und
in  der  Absicht  geschehen  sei,  den  Mitkontrahenten
zu  täuschen  und  zum  Abschlusse  des  Vertrages  zu
verleiten,  so  kann  weder  davon  die  Rede  sein,  daß
der  Minderjährige  sich  für  großjährig  ausgegeben
noch  davon,  daß  er  sonst  dolos  gehandelt  habe.
OAGErk.  v.  21.  Jan.  1870  RMr.  612  v.  1869.

Redakt.:  K.  Hettich  in  Nürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke
(Wolph  Enke)  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.