268  Zur  Lehre  von  der  Nichtigkeltsbeschwerde.

ung  gestützt,  dessenungeachtet  jeder  Angabe  des
betr.  Gesetzes  oder  der  betr.  Rechtsregel  ermangeln
  würde,  hätte  zu  gewärtigen,  daß  sie,
weil  nicht  in  vorschiiftsmähiger  Form  erhoben,
als  unstatthaft  zurückgewiesen  würde.  Wenn
jedoch  der  Beschwerdeführer  oder  sein  Anwalt
in  einem  solchen  Falle  bei  der  Bezelchnung  der
mit  Unrecht  außer  Anwendung  gelassenen  Gesetze
  oder  Rechtsregeln  einen  Mißgriff  begeht
und  aus  den  angeführten  Thatsachen  im  Zusammenhalte
  mit  den  von  dem  Beschwerdeführer
  hieraus  abgeleiteten  Rechten  das  anwendbare
  Gesetz  oder  die  anwendbare  Rechtöregel
mit  hinlänglicher  Bestimmtheit  zu  entnehmen
ist,  überschreitet  nach  unserer  Ansicht  der  oberste

Gerichtshof  nicht  den  Kreis  seiner  Befugnisse,

wenn  er  den  Mißgriff  durch  Hinweis  auf  das

richtige  Gesetz  oder  die  richtige  Rechtsregel  verbessert.
  —  Auch  Wernz  (a.  a.  O.)  scheint
dieser  Ansicht  zu  sein.

Hat  dagegen  der  Beschwerdeführer  nur  die  richterliche
  Behandlung  einer  bestimmten  Frage  mit  Ungrund
  bekämpft  und  findet  der  oberste  Gerichtshof
nur  bei  elner  anderen  Frage,  welche  in  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  unbeanstandet  gelassen  wurde,  eine
Gesetzesverletzung,  so  darf  hierauf  keine  Rücksicht  genommen
  werden,  weil  es  sich  um  einen  anderen
Streitpunkt  handelt,  auf  den  sich  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  nicht  erstreckt.

Im  Uebrigen  hat  der  oberste  Gerichtshof  berelts
  wiederholt  ausgesprochen,  daß  nach  Art.  798
Z.  2  eine  nähere  Bezeichnung  der  betr.  Gesetze  und
Rechtsregeln  erforderlich  sei  und  daß  es  nicht  genüge,
  wenn  dieselben  nur  im  Allgemeinen  nach  ganzen
  Rechtsmaterien,  z.  B.  die  Rechtsregeln  über
Nutzungen  am  Gemeindevermögen,  über  Markgenossenschaften
  und  Realgemeinden,  die  gesetzlichen  Be-