Zur  Lehre  von  der  Nichtigkeitsbeschwerde.  259

stimmungen  über  Mandat  und  Dolus  “)  bezeichnet
oder  statt  ihrer  gesammte  Rechte  oder  Rechtsquellen
genannt  werden  z.  B.  die  Bestimmungen  des  bayreuther
  Rechts,  des  preuß.  Landrechts").  Am
zweckmäßigsten  ist  es,  gesetzliche  Vorschriften  nach
der  Gliederung  und  Bezifferung  der  einschlägigen
Gesetze  zu  citiren  und  theoretische  Lehrsätze  ihrem
Inhalte  nach  mit  den  betreffenden  Belegen  aus  der
Literatur  anzuführen.

Ein  nicht  selten  vorkommender  Mißstand  ist  es,
daß  die  Verfasser  von  Nichtigkeitsbeschwerden  bei
jedem  einzelnen  Nichtigkeitsgrunde  eine  Menge  von
Gesetzesstellen  als  verletzt  bezeichnen,  denen  man  es
auf  den  ersten  Blick  ansieht,  daß  sie  nur  auf  Gerathewohl
  zusammengehäuft  sind  und  welche  zum
Theile  auf  die  einschlägige  Streitfrage  gar  keinen
Bezug  haben.  Ein  solches  Verfahren  verstößt  gegen
gegen  die  dem  obersten  Gerichtshofe  gebührende  Achtung
  und  hat  bisweilen  auch  Bestrafung  zur  Folge.

Ein  anderer  Fehler  wird  bei  der  Abfassung  der
Nichtigkeitsbeschwerden  ziemlich  häufig  dadurch  begangen,
  daß  ein  Gesetz  durch  unrichtige  Anwendung
verletzt  bezeichnet  und  dann  auszuführen  gesucht
wird,  das  Gesetz  hätte  darum  nicht  angewendet  werden
  sollen,  weil  die  vom  Gerichte  festgestellte  Thatsache,
  auf  welche  es  angewendet  wurde,  nicht  wirklich
  gegeben  sei.  Ein  solcher  Versuch,  den  Art.  791
d.  PO.  zu  umgehen,  führt  jedoch  kaum  jemals  zum
Ziele.  Die  Nichtigkeitsbeschwerde  wird  in  einem
solchen  Falle  vom  obersten  Gerichtshofe  zwar  nicht
als  unstatthaft  nach  Art.  791,  wohl  aber  als  unbegründet
  nach  Art.  788  Ziff.  7  unter  Hinweis  auf
die  in  der  Kassationsinstanz  nicht  mehr  anfechtbare
thatsächliche  Feststellung  verworfen,  und  auch  hiebei

·)  Blätter  f.  NA.  Bd.  37  S.  97,  Bd.  38  S.  130.
*2  Ebend.  Bd.  37  S.  158.