260  Zur  Lehre  von  der  Nichtigkeitsbeschwerde.

wird  gewöhnlich  wegen  offenbarer  Grundlosigkeit  der
Nichtigkeitsbeschwerde  der  Beschwerdeführer  sowie
dessen  Anwalt  nach  Art.  813  d.  PO.  und  nach  der
Verordnung  vom  23.  März  1813  Nr.  10  und  11
in  eine  Geldstrafe  verurtheilt.

Bei  der  Erhebung  einer  Nichtigkeitsbeschwerde  ist
endlich  auch  noch  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  die
Nichtigkeitsgründe  in  der  Kassationsinstanz  nicht  bloß
behauptet,  sondern  auch  bewiesen  werden  müssen  und
daß  in  dieser  Beziehung  den  Beschwerdeführer  die
Beweislast  trifft.  Es  muß  daher  von  ihm  dem  obersten
  Gerichtshofe  das  erforderliche  Materlal  in  Vorlage
  gebracht  werden,  woraus  die  Ueberzeugung  von
dem  wirklichen  Vorhandensein  der  behaupteten  Nichtigkeitsgründe
  gewonnen  werden  kann.  Wird  z.  B.
ein  Urtheil  deshalb  angefochten,  weil  dasselbe  einen
Verstoß  gegen  eine  früher  in  derselben  Sache  ergangene
  rechtskräftige  Entscheidung  enthalte,  und  kann
aus  den  vorgelegten  Akten  vom  obersten  Gerichtshofe
  nicht  entnommen  werden,  ob  die  frühere  Entscheidung
  rechtskräftig  geworden  oder  in  derselben
Sache  ergangen  ist,  dann  muß  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  wegen  Mangels  am  Nachweise  des  Nichtigkeitsgrundes
  verworfen  werden.  Oder  wird  ein
Urtheil  deshalb  angefochten,  weil  ein  bestimmter
Thatumstand  die  Anwendung  eines  anderen  Gesetzes
als  des  vom  Gerichte  wirklich  angewendeten  begründet
  habe,  und  findet  sich  dieser  Thatumstand  im  Urtheile
  nicht  konstatirt,  so  kann  der  Mangel  thatsächlicher
  Feststellung  hierüber  dem  urtheilenden  Gerichte
nur  dann  zur  Last  gelegt  werden,  wenn  aus  den
Akten  die  Ueberzeugung  gewonnen  wird,  daß  die  beschwerdeführende
  Partei  durch  ihre  Behauptungen  im
Rechtsstreite  dem  urtheilenden  Gerichte  hinlänglichen
Anlaß  gab,  die  hhatsächliche  Feststellung  vorzunehmen.
  ç
Das  Gesuch  in  der  Beschwerdeschrift  ist  nach