Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  261

Art.  814  u.  815  und  bei  einer  wiederholten  Beschwerde
  nach  Art.  820  Abs.  2  u.  3  d.  PO.  einzurichten.
  Unumgänglich  nothwendig  ist  die  Bitte
um  Vernichtung  des  Urtheiles,  wobei  der  Beschwerdeführer
  sich  zugleich  darüber  auszusprechen  hat,  ob  er
das  Urtheil  ganz  oder  nur  theilweise  und  in  welchen
Punkten  vernichtet  haben  will.  Die  prozessualen
Foazen  der  Vernichtung  spricht  der  oberste  Gerichtsof
  auch  von  Amtswegen  aus  und  ebenso  ist  er  auch
im  Ausspruche  über  die  Kosten  der  Kassationsinstanz
nach  Art.  262  Abs.  2  d.  PO.  nicht  an  den  Antrag
des  Beschwerdeführers  gebunden.  x

Uebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes
  und  Civuilprozesses
1.  —  15.  Juli.

I.  Zur  Proz.-Ordn.  vom  29.  April  1869.

Art.  275.  Wenn  der  Richter  es  unterläßt,
die  Quellen  anzugeben,  aus  denen  die  von  ihm  angewendeten
  Rechtssätze  ihren  Ursprung  nehmen,  kann
über  Verletzung  des  Art.  275  d.  PO.  sich  nicht  beschwert
  werden.

Die  Frage,  ob  die  Benützung  einer  Sache
eine  gemeingewöhnliche  oder  eine  außergewöhnliche
mit  Verminderung  der  Substanz  derselben  verbundene
  sei  —  Preuß.  Landr.  Thl.  I  Tit.  21  8.  270,
271  —  ist  thatsächlicher  Natur

Auf  §.  277  a.  a.  O.  kann  sich  nur  dann  berufen
  werden,  wenn  die  Nutzung  vor  Abschluß  des