Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  263

Tenors  ein  Haupteid  auferlegt  sei,  so  könne  das
nicht  dazu  dienen,  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen
Nr.  1  als  formell  zulässig  erscheinen  zu  lassen;  denn
einmal  stünden  die  Klags-Forderungen,  worüber  der
Haupteid  auferlegt  sei,  mit  den  Gegenforderungen
der  Nr.  1  nicht  in  dem  im  Art.  708  der  Proz.-O.
bezeichneten  Zusammenhange,  und  dann  sei  auch  gegen
  die  Eidesauflage  Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  erhoben
  worden.  —  Die  Verwerfung  der  Beschwerde
habe  von  Amtswegen  erfolgen  müssen,  weil  nach
Art.  812  der  Proz.-O.  der  Kassationshof,  wenn  er
die  Beschwerde  als  unstatthaft  erkenne,  auf  deren
materielle  Würdigung  auch  dann  nicht  eingehen
dürfe,  wenn  auch  die  Unstatthaftigkeit  einredeweise
nicht  angeregt  worden  sei.  —  Urth.  v.  14.  Juli
HVNr.  1820.  —

Art.  791.  Weil  der  oberste  Gerichtshof  sich
nicht  mit  der  Frage  zu  befassen  hat,  ob  die  thatsächliche
  Grundlage  für  die  Rechtsanwendung  richtig
festgeslellt  ist,  kann  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  nicht
darauf  gestützt  werden,  daß  die  thatsächliche  Feststellung
  in  den  Gründen  des  angefochtenen  Urtheils
nicht  im  Einklange  stehe  mit  dem  jenen  Gründen
vorausgeschickten  von  den  Parteien.  angefertigten
Sachverhalte.  —  Urtheil  vom  11.  Juli  HVNr.

1899.  —  .
Art.  791.  S.  oben  Art.  275.

II.  Civilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Art.  14  des  Notar.=Ges.
  Siehe  nachfolgenden  Fall.

Sachenrecht.  Vertragsmäßiges  Recht  zur
Ausbeutung  der  Porzellanerde  in  einem
Grundstücke,  dessen  Natur.  Causa  perpetua.
  Bayer.  Landrecht.  Art.  14  des  Notar.=Ges.
  gegenüber  der  einseitigen  notariellen