264  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Anerkennung  des  außernotariellen  Vertrages.
  A.  hatte  durch  Vertrag  für  sich,  seine  Erben
und  Besitznachfolger  sämmtliche  unter  den  ihm  zugehörigen
  Grundstücken  vorfindliche  Porzellanerde  an
B.,  dessen  Erben  und  Rechtsnachfolger  zur  Ausbringung,
  sei  es  durch  Tagbau  oder  vermittels  unterirdischen
  Abbaues,  auf  die  Dauer  des  Vorfindens  der
Porzellanerde  gegen  einen  Grundzins  von  3  kr.  per
Zollzentner  jener  Erde  in  geschlemmtem  Zustande
überlassen.  Es  entstand  die  Frage,  ob  dieser  Vertrag
  ein  dingliches  oder  persönliches  Recht  für  B.
—  bayr.  Landrecht  Thl.  II  cap.  1  §.  10  —  begründe?
  Die  Frage  wurde  in  ihrer  ersten  Alternative
bejaht,  weil  eine  in  der  Ausübung  ohne  Angriff  auf
die  Substanz  der  Grundstücke  nicht  mögliche  und
von  jedem  Besitzer  derselben,  selbst  von  dem
Singularsuccessor  anzuerkennende  Berechtigung
Vertragsgegenstand  sei,  und  es  sich  somit  um  ein
Recht  zu  einer  Sache  ohne  Absicht  auf  eine  bestimmte
  Person  handle  d.  i.  um  ein  Recht,  welches,
  obwohl  von  einer  bestimmten  Person  durch  Vertrag
  erworben,  wie  v.  Kreittmayr  in  den  Anmerk.
zum  §.  10  a.  a.  O.  sage,  a  lege  selbst  unmittelbar
  abhängt  und  obligationem  generalem  wirkt,
um  ein  jus  in  re.

Es  sei  —  heißt  es  weiter  —  dieseß  Recht,  obwohl
  weder  ein  praedium  dominans  noch  eine
causa  perpetua  vorliege,  mit  Recht  als  eine  Servitut
  qualifizirt  worden,  weil  das  bayr.  Landr.  in
8.  16  cap.  8  a.  a.  O.  das  Recht,  Lehm  —  (und
somit  nach  Anmerk.  Nr.  4  lit.  a  zu  §.  7  *  1
Thl.  II  auch  Porzellanerde)  —  zu  graben,  selbst
als  Dienstbarkeit  bezeichne,  eine  causa  perpetu#
zum  Begriffe  einer  Servitut  nicht  erfordere“)  —

*)  Diese  causa  pPerpetua  ist  hier  aber  auch  vorhanden,
da  deren  Begriff  nicht  mehr  erfordert,  als  daß  der