Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  265

Anm.  lit.  c  zu  B¾  1  cap.  7  a.  a.  O.,  und  in
Nr.  5  und  6  8.  2  a.  a.  O.  die  Servituten,  ohne
Beschränkung  auf  die  in  cap.  9  behandelten,  in
bersonales  und  reales  eintheile,  so  daß  das  bayr.
andr.  insbesondere  gemäß  Anmerk.  lit.  a  zu  §.  1
cap.  9  und  Anm.  3  lit.  b  zu  S.  2  cap

a.  a.  O.  ganz  mit  "t  gzemeinzecheshen  Lehre  lee
einstimme,  wonach  alle  Rechte  auf  eine  fremde  Sache
eben  so  gut  zum  Vortheile  einer  bestimmten  Person
(und  selbstverständlich  vertragsgemäß  auch  deren
Erben)  demnach  als  Personalservituten  bestellt  werden
  könnten.  —  fr.  32  D.  7.  1,  fr.  4  —  6  pr.
D.  8.  3,  fr.  6  D.  33.  3,  fr.  14  8.  3  D.  34.  1,
OAGE.  vom  1.  Febr.  1861  in  Bl.  f.  RA.  Band
29  S.  237  ff.  —

Der  gedachte  Vertrag  war  ferner  nicht  notatariell
  beurkundet,  daher  in  allen  Instanzen  als
rechtsungiltig  erkannt  worden,  es  hatte  aber  A.  später
  eine  notarielle  Urkunde  errichten  lassen,  worin
er  zunächst  erklärte,  daß  der  gedachte  Vertrag  abgeschlossen
  worden  sei  des  Inhalts,  wie  vorhin
angegeben,  und  dann  beantragte,  auf  seinen  Grundbesitzungen
  in  Rubr.  II  des  Hyp.-Buches  eine  Dis
positionsbeschränkung  dahin  einzutragen,  daß  er  ohne
Genehmigung  des  B.  sein  Anwesen  nicht  veräußern
wolle,  falls  nicht  der  neue  Erwerber  jenen  Vertrag
als  auch  ihn  bindend  anerkenne,  und  es  entstand
nun  die  weitere  Frage,  ob  nicht  diese  notarielle  Urkunde
  jenen  an  sich  ungiltigen  Vertrag  ersetzen  könne.
Diese  Frage  wurde  verneint,  weil,  wenn  auch  jene

in  der  Servitut  enthaltene  Vortheil  von  dem  dienenden
  Grundstücke,  also  durch  eine  diesem  innewohnende
Eigenschaft  gewährt  werde  1.  28  D.  de  S.  P.  U.
(8,2).  Ob  diese  Eigenschaft  erschöpft  werden  Vni,
wie  bei  dem  Rechte,  Steine  zu  brechen,  #  S  Sand
zu  graben,  darauf  kommt  es  nicht  an.  R.