266  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Urkunde  ein  Anerkenntniß  dieses  Vertrages  enthalte
und  ein  solches  unter  Umständen  einen  selbständigen
Verpflichtungsgrund  bilden  könne,  das  im  Art.  14
des  Notar.-Gesetzes  enthaltene  Verbot  nicht  umgangen
  werden  dürfe,  wenn  das,  was  nur  dann  rechtsgiltig
  sei,  wenn  es  beiderseits  vor  dem  Notare
erklärt  und  als  beiderseitige  Erklärung  vom  Notare
beurkundet  worden,  blos  als  einseitige  Erklärung  notarielle
  Beurkundung  fände.  —  Urth.  vom  6.  Juli
HVNr.  1856.  —

Nachbarrecht,  dessen  Beschränkung.  Die
von  einem  Gerichte  aufgestellte  Ansicht,  es  würden
durch  das  „Nachbarrecht“  die  Rechte  des  Eigenthümers
  der  Art  modifizirt,  daß  dieser  es  zu  dulden
habe,  wenn  sein  einen  Neubau  aufführender  Nachbar
die  hiezu  nöthigen  Steine  auf  des  Ersteren  Grund
ablagere,  wurde  als  jeder  Begründung  entbehrend
bezeichnet,  indem  die  Gesetze  allerdings  dem  Nachbar
Beschränkungen  seines  Eigenthums  auflegen,  diese
aber  genau  bestimmt  seien  —  Vangerow,  Pand.
§.  353;  Seuffert,  Pand.  §.  123;  Windscheid,
Pand.  F.  169  —,  und  eine  Ausdehnung  auf  andere
Fälle  nicht  statthaft  sei,  von  einer  Beschränkung  aber,
wie  sie  hier  aufgestellt  sei,  im  gemeinen  Rechte  nichts
vorkomme.  —  Urth.  v.  3.  Juli  HVMNr.  1807.  —

Wohnungsvorbehalt,  Begründung  des
Seroltutrechtes  durch  denselben  auch  nach
bayer.  Landrechte.  Wohnungsvorbehalt  für
ein  Kind  bei  der  Gutsübergabe,  dessenrechtl.
Natur.  Wie  jede  andere  Dienstbarkeit,  so  gelangt
auch  die  Wohnungsservitut  nach  bayerischem  Landr.
in  der  Regel  durch  Quasitradition  zur  Entstehung.
—  Landr.  Thl.  II  c.  7  §.  9  Nr.  1—4,  c.  3,  §.
8,  c.  9  §.  2  Nr.  1  §.  11,  Nr.  6  8.  12,  Anm.
z.  Thl.  II  c.  7  S.  4  lit.  c.  —  cap.  7  F.  9  lit.  c.
—  cap.  3  §.  8,  c.  1  pr.  u.  lit.  a.  —  Roth,  bayr.
Civ.-R.  Bd.  II  g.  153  Note  22.  —  Allein  wie