Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  267

diese  Regel  nach  gemeinem  Rechte  eine  Modiffkation
in  dem  Falle  erleidet,  wenn  die  Servitut  bei  Veräußerung
  der  Sache  durch  Vorbehalt  eingeräumt
wird  —  Vangerow,  Leitf.  Bd.  I  8.  350  Anm.
2.  —  f.  3.  6  pr.  D.  S.  4  —  so  muh  diese  Ausnahme
  auch  nach  bayr.  Landr.  angenommen  werden,
weil  diesem  Rechte  die  ausnahmsweise  Entstehung
einer  Servitut  per  alienationem  ipso  facto  keineswegs
  fremd  ist.  —  Anm.  z.  Thl.  II  c.  7  8.  3
it.  d.  —

Das  vom  Vater  bei  der  Gutsübergabe  für  ein
Kind  ausbedungene  Wohnungsrecht  ist  wohl  ein
bonum  prokectitium,  nicht  aber  ein  peculium
profectitiuùm,  weil  ihm  die  Merkmale  eines  solchen
—  Landr.  Thl.  I  c.  5  §.  3  Nr.  1  —  fehlen.  Es
ist  nichts  Anderes  als  ein  väterlicher  dem  Kinde
schon  bei  des  Vaters  Lebzeiten  zugewiesener  Erbtheil,
  an  welchem  dasselbe  sofort  mit  Eintritt  der
Rechtswirksamkeit  des  Vertrages  ein  dem  Vater  gegenüber
  unbeschränktes,  seiner  freien  Verfügung  unterworfenes
  Recht  erworben  hat.  —  Urtheil  v.  13.
Juli  HVNr.  1732.  —

Obligationenrecht.  Retention,  Erforderniß
  der  Konnexität  der  Ansprüche  nach  gem.
Rechte.  Art.  686  u.  795  der  Proz.-O.  Bei
Beantwortung  der  Frage,  ob  nicht  eine  gegen  ein
im  ersten  Rechtszuge  ergangenes  Urtheil  eingelegte
Nichtigkeitsbeschwerde  unzulässig  sei  deshalb,  weil  bezüglich
  der  den  Nlchtigkeitskläger  treffenden  Kosten
die  Berufungssumme  gegeben  und  somit  Berufung
zulässig  war  —  Proz.-O.  Art.  686  u.  795  —,  hat
der  oberste  Gerichtshof  mit  einer  Berechnung  und
richterlichen  Prüfung  des  zur  Ergänzung  der  Berufungssumme
  erforderlichen  Kostenbetrages  insoweit
sich  nicht  zu  befassen,  als  die  Kosten  noch  nicht  richterlich
  festgestellt  find.  —

Daß  zur  Geltendmachung  des  Retentionsrech-