268  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

tes  das  Erforderniß  der  Konnexität  nicht  unbedingt
nothwendig  sei,  kann  als  gemeinrechtlich  begründet
nicht  erachtet  werden.  —  In  der  neueren  Doktrin
wird  sich  durchgehends  für  die  richtige  Annahme
ausgesprochen,  daß  die  Gegenforderung  des  Schuldners
  mit  der  von  ihm  geschuldeten  Sache,  an  welcher
  das  Retentionsrecht  ausgeübt  werden  will,  im
Verhältnisse  der  Konnexität  stehen  müsse.  —  Seuffert,
  Pand.  §.  104  Ziff.  3;  Puchta,  Pand.  §.
94;  Vangerow,  Lehrb.  Bd.  3  F.  618  IV;  Sintenis,
  Civ.-R.  Bd.  2  §S.  91  Note  86.  —  Um
aber  Konnexität  annehmen  zu  können,  wird  vorausgesetzt,
  daß  die  beiderseitigen  Ansprüche  in  demselben
Rechtsverhältnisse  ihren  Grund  haben.  —  Urth.  v.
11.  Juli  HVMNr.  1916.  —

8.  277  1,  21  des  preuß.  Landrechts.  S.
oben  Art.  275  der  Proz.-O.

Wechselforderungen,  deren  Cessibilität.
Es  wurde  wiederholt  anerkannt,  daß  die  Uebertragung
einer  Wechselforderung  nicht  blos  durch  Giro  sondern
auch  durch  einfache  Cession  auf  einen  Dritten  nach
Maßgabe  des  gewöhnlichen  bürgerlichen  Rechts  erfolgen
  könne,  sofern  sie  von  der  Uebertragung  des  Besitzes
  der  Wechselurkunde  begleitet  ist.  —  Vgl.  Bl.
f.  RA.  Band  32  S.  235  —  und  wurde  insbesondere
  bemerkt,  daß  das  bayr.  Landr.  —  Thl.  II
c.  3  §.  8  u.  c.  4  §.  8  —  eine  eine  solche  Uebertragung
  hindernde  Bestimmung  nicht  enthalte.  —
Urth.  v.  11.  Juli  HVMNr.  1783.  —

Erbrecht.  Schulden  eines  Miterben  an
die  Erbmasse,  deren  Behandlung  bei  der
Verlass.-Auseinandersetzung.  Darlehensforderungen
  des  Erblassers  resp.  der  Erbmasse  an  einen
Erben  sind  nicht  unter  den  Begriff  eines  der  Kollation
  unterworfenen  Vorempfanges  zu  stellen.  Sie
sind  Bestandtheile  der  Erbmasse,  aber  nicht  der  Theilungsmasse,
  sohln  auch  nicht  Gegenstand  der  Erbtheil=