Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  269

ung,  sondern  von  Rechtswegen  als  unter  den  Miterben
  nach  Verhältniß  ihrer  Erbtheile  getheilt  zu  betrachten.
  Soweit  der  Schuldner  Miterbe,  ist  seine
Schuld  konfundirt,  und  von  den  anderen  Erben  ist
jeder  kraft  gesetzlicher  Bestimmung  ermächtigt,  mit
der  aus  der  Forderung  gegebenen  Klage  Leistung
seines  Antheils  vom  Schuldner  zu  verlangen.  Wie
der  Schuldner,  soweit  er  Erbe  ist,  hinsichtlich  seines
Antheils  im  Wege  der  theilweisen  Erlöschung  der
Schuld  durch  Konfusion  reelle  Deckung  erlangt,
so  hat  er  seiner  Seits  auch  den  anderen  Miterben
durch  Leistung  des  ““BY°  e  Befeidigung  zu  verschaffen.
  —  fr.  2  8.  5,  fr.  4  pr.  fr.  25  6a  4  D.
10.  2,  —  c.  6  C.  3.  36,  —  C.  1  C.  8.
Erbschaftsforderungen  können  nicht  mit  der  .  .
ungsklage,  sondern  nur  mit  der  Schuldklage,  oder
nach  Umständen  mit  der  Erbschaftsklage  zur  Geltung
ebracht  werden,  und  ist  der  Theilungbrichter  keinessals
  berufen,  über  die  in  das  Bereich  der  Schuldklagen
  fallenden  Streitigkeiten  eine  Entscheldung  zu
geben.  —  fr.  51  S.  1  D.  fam.  hercisc.  —  Ur#th.
v.  10.  Juli  HVNr.  1878.
Pflichttheilsbeschlagnahme  durch  einen
Gläubiger.  Rechte  der  Erbmasse  bezw.
Miterben  gegenüber  dem  Gläubiger  bezüglich
  der  Erbschaftsschulden  des  Pflichttheilsberechtigten.
  Kompensation  der  Pflichttheilöforderung
  mit  diesen  Schulden.  Bamberger
  Recht.  Ein  Vater  hatte  seine  sämmtlichen
Kinder  als  Erben  und  unter  diesen  einen  Sohn  auf
den  Pflichtheil  eingesetzt,  es  war  dieser  Pflichttheil
schon  bevor  der  Vater  testirt  batte,  für  einen  Gläubiger
  jenes  Sohnes  gerichtlich  beschlagnahmt  worden,
  und  dieser  schuldete  dem  Vater  bei  dessen  Ableben
  noch  mehrere  darlehensweise  erhaltene  Beträge*).
  Es  fragte  sich  nun  vor  Allem  um  An-*)

  In  derselben  Sache  war  schon  einmal  oberstrichterlich