270  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

wendung  des  g.  XV  Tit.  6  Anh.  II  Thl.  I  des
bamberger  Prov.-Rechtes,  und  der  oberste  Gerichtshof
  sprach  sich  dahin  au5,  daß  in  Uebereinstimmung
mit  dem  gem.  Rechte  unter  „einwerflich  Gut“  alles
dasjenige  verstanden  sei,  was  aus  dem  Vermögen
des  Erblassers  vor  dessen  Tode  in  das  Eigenthum
des  kollationspflichtigen  Deszendenten  übergegangen,
sofern  es  nicht  diesem  von  jenem  geschuldet  oder
geschenkt  worden  sei,  daß  also  von  dem  Erblasser
dem  Deszendenten  gemachte  Darlehen  eigentliche
Konferend  posten  nicht  seien.

Die  weitere  Frage,  ob  die  vom  Sohne  dem
Vater  schuldig  gewordenen  Darlehen  —  (es  waren
diese  uneinbringlich)  —  dem  Ersteren  auf  seinen
Pflichttheil  angerechnet  werden  konnten,  obwohl  dieser
  schon  vorher  mit  Arrest  belegt  worden  war,  wurde
bejaht  aus  folgenden  Gründen:  Die  Erbmasse,  nach
des  Erblassers  Tode  forderungsberechtigt  geworden,
habe  ihre  Forderungen  mit  dem  kompensiren  können,
was  der  Sohn  aus  ihr  zu  erhalten  hatte.  Dasselbe
  Kompensationsrecht  stehe  den  die  Erbmasse  mit
repräsentirenden  oder  vertretenden  Miterben  zu.  Diese
Kompensation  sei  von  der  Zustimmung  des  pflichttheilsberechtigten
  Sohnes  und  Miterben  unabhängig,
und  somit  liege  in  der  Kompensation  nicht  eine  Disposition
  des  eben  Erwähnten  über  seinen  Pflichtthell,
  und  ebensowenig  werde  diesem  durch  die  Kompensation
  auf  Rechnung  seines  Pflichttheils  zugewendet,
  sondern  die  Erbmasse  mache  sich  bezüglich  dessen,
  was  der  Sohn  an  sie  thatsächlich  hereinzuzahlen
hätte,  aber  nicht  hereinzahlen  könne,  dadurch  bezahlt,
daß  sie  jenem  das  von  ihm  ihr  Schuldige  auf  seinen
  Pflichttheil  anrechne,  daß  sie  ihre  Forderungen
obgleiche,  ein  Recht,  welches  ihr  resp.  den  sie  reerkannt

  worden,  vergl.  Bl.  f.  RA.  Band  38  Seite
356.  —