Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  271

präsentlrenden  Erben  durch  den  Arrestschlag  nicht  entzogen
  noch  geschmälert  werden  könne,  weil  ja  nicht
die  Erbmasse  mit  Beschlag  belegt  sei,  sondern  der
Erbtheil  des  Sohnes,  und  es  jener  resp.  den  Erben
  zustehe,  diesen  zu  berechnen  und  zuzuweisen,  und
keinesfalls  die  Miterben  gehalten  sein  können,  uneinbringliche
  Forderungen  des  Erblassers  resp.  der
Erbmasse  gegen  einen  Erben  ganz  oder  theilweise  auf
ihren  Erbtheil  sich  anweisen  zu  lassen.  Es  gelte
bei  jedem  Arreste  ohne  Ausnahme  der  im  Art.  984
der  Proz.-O.  anerkannte  Grundsatz,  daß  der  Drittschuldner
  die  Rechte  nicht  verlieren  könne,  welche  er
zur  Zeit  der  Arrestanlegung  bereits  erworben  gehabt
habe,  und  schon  vor  der  Arrestanlegung  habe  dem
Vater  das  Recht  zugestanden,  mit  seinen  Forderungen
  zu  kompensiren,  sobald  dem  Sohne  eine  Forderung
  gegen  ihn  erwachsen  würde,  und  dieses  Recht
sei  dann  auf  die  Erbmasse  resp.  die  Erben  übergegangen.
  Dem  stehe  der  Rechtssatz:  „nomina  sunt
ipso  jure  divisa“  nicht  entgegen.  Es  sei  das  keine
imperatorische  Bestimmung.  Zufolge  dieses  Satzes
könne  der  Miterbe  wohl  den  ihn  treffenden  Theil
einer  zur  Erbschafts-Masse  gehörigen  Forderung  einfordern,
  er  müsse  es  aber  nicht  thun;  und  ebenso
könnten  die  übrigen  Mit-Erben  eine  solche  Forderung
  als  unter  sich  getheilt  gelten  lassen,  sie  müßten
es  aber  nicht  absolut,  könne  ja  eine  solche  Forderung
  auch  einem  Erben  ganz  zugetheilt  werden.  —
fr.  3  D.  10,  2.  —  Was  ein  Erbe  dem  Erblasser
resp.  in  dessen  Erbmasse  schulde,  sei  in  diese  behufs
der  Theilung  und  zur  Berichtigung  der  Schuld  einzuwerfen
  —  Seuffert,  Pand.  §.  588  Note  2,  —
weil  aber  diese  Berichtigung  blos  eine  fingirte  sei,
müsse  das  Geschuldete  nach  Ermittlung  des  Erbtheils
des  schuldenden  Erben  diesem  an  seinem  Erbtheile
vorweg,  vor  aller  Kollation  abgezogen  werden.
—  Urth.  v.  14.  Juli  HVNr.  1900.  —