272  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Kollationspflicht  bezüglich  einer  empfangenen,
  aber  angeblich  nicht  mehr  vorhandenen
  Ausfertigung.  Begründung  der
desfallsigen  Einrede.  Um  dem  Anspruche  auf
Kollation  des  als  Natural-Ausstattung  Empfangenen
  mit  Erfolg  zu  begegnen,  genügt  es  nicht,  blos
zu  behaupten,  daß  die  Ausstattung  bei  des  Vaters
Tode  nicht  mehr  vorhanden  gewesen  sei.  Auf  Ableben
  des  Vaters  entsteht  unter  den  Erben  eine  Rechtsgemeinschaft,
  vermöge  welcher  dieselben  nicht  nur  zur
Erbschaftstheilung,  sondern  auch  zu  persönlichen  Leistungen,
  namentlich  zur  Erstattung  des  Schadens  verpflichtet
  sind,  welcher  durch  dolus  oder  culpa  an
den  zur  Erbschaft  gehörigen  Gegenständen  vertrsacht
wurde.  —  Bayr.  Ldr.  Thl:  III  c.  1  S.  14  Nr.  1
u.  2  u.  Anm.  Nr.  5.  —  Unter  den  Miterben  besteht
  sonach  ein  Vertragsverhältniß,  Quasikontrakt,
wobei  nicht  das  agquilische  Gesetz,  sondern  die  Grundsätze
  über  die  Beweisßlast  in  Obligationsverhältnissen
zur  Anwendung  kommen,  nach  denen  derjenige,  welcher
  wegen  Nichtleistung  oder  unvollkommener  Leistung
  des  aus  der  Obligation  Geschuldeten  in  Anspruch
  genommen  wird,  darzuthun  hat,  daß  der  hieraus
  entstandene  Schaden  dem  Verpflichteten  nicht
zugerechnet  werden  könne.  —  Seuffert,  Komm.
Bd.  3  S.  57,  58.  —  Insofern  nun  ein  Erbe  seine
Kollatlonsverbindlichkeit  mit  dem  Einwande  zu  beseitigen
  sucht,  die  betreffenden  Ausfertigungsgegenstände
selen  beim  Tode  des  Erblassers  nicht  mehr  vorhanden
  gewesen,  betritt  er  das  Gebiet  der  Einrede,  und
es  ist  daher  seine  Aufgabe,  im  Hinblicke  auf  das  bayr.
Ldr.  §.  15  Nr.  24  a.  a.  O.  zu  behaupten  und  darzuthun,
  dah  er  fragliche  Gegenstände  bona  fide  verbraucht
  oder  veräußert  habe,  oder  daß  dieselben  ohne
sein  Verschulden  zu  Grunde  gegangen  seien.  —  Urtheil
  v.  10.  Juli  HVNr.  1775.  —  77.

Redakl:  K.  Heikich  in  Rürnberg.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke
(Adolph  Enke)  Lcholenee  Hruck  von  Junge  &amp;  Sohn.