Hamstag  den  29.  August  1874.  39.  Jahrgang.  55  18.
Dr.  J.  A.  Heuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunäcs  in  Bayern.

In  halt:  Ueber  die  Auwendung  des  28  30|  des  Reichsstrasgesetzbuches  im  Gegen

  nhalte  38  Ari.  112  Zisser  2  des  bayr.  Votheiste  Keie  Srche  vom
6.  De  m  1t  —  Uebersicht  über  die  ne  e  der  Iigt.
sprechung  des  obersten  mitdt  in  lenent  des  aloit
rechtes  *  EienTpebnhes  vom  31.  Jul

Ueber  die  IAnwendung  des  §.  304  des  Meichssteast
gesetzbuches  im  Gegenhalte  zu  Art.  112  Ziff.  2  des
bayr.  t16  im  Oegrussal,  vom  26.  Dezbr.  1871.

Der  dem  preuß.  Gesetze  v.  13.  April  1856,
die  Abänderung  der  S§.  41—46  der  Feld-Pol.=Ordg.
  betr.,  mit  unwesentlichen  Abänderungen  entnommene
  Art.  112  des  b.  P.  St.  G.  B.  v.  26.  Dez.
1871  bedroht,  außer  der  in  Z.  1  dortselbst  vorgesehenen
  Entwendung  von  eigentlichen  Garten=  und
Feldfrüchten  oder  anderen  im  Freien  wachsenden,
als  Früchte  erscheinenden  Bodenerzeugnissen,  in  Z.  2
den  Frevel  an  Holzgewächsen,  insbesondere  an  in
Alleen  außerhalb  eines  Forstes  stehenden
Bäumen  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  20  Rchsthl.,
sei  es  nun,  daß  dieser  Frevel  in  einem  Abhauen,
Abbrechen,  Abreißen,  Ausroden  oder  einer  anderweitigen
  Beschädigung  derartiger  Produkte  bestehe  und
damit  zugleich  auch  eine  Entwendung  derselben  konkurrire,
  oder  die  That  nicht  in  gewinnsüchtiger  Absicht
  erfolgte,  wie  solches  aus  den  Motiven  zu  den
Art.  112—114  d.  P.  St.  G.  B.  und  den  Verhandlungen
  der  b.  Gesetzgebungs-Ausschüsse  unzweffethaft
erhellt.  (Vhdlgn.  d.  Gesetzgeb.-Aussch.  d.  K.  d.  A.
1871  72  Bd.  II  S.  40  ff.;  Vholagn.  d.  G.  G.  A.  d.

Neue  Folge  XIX.  Band.