8.  304  d.  NStGB.  u.  Art.  112  Ziff.  2  d.  b.  PStGB.  275

girung  desselben,  zu  einer  Aufhebung  der  Reichsgegesetzgebung
  durch  die  Landesgesetzgebung  wegen
Kollision  hinsichtlich  der  hier  in  Betracht  gezogenen
Gegenstände  führen,  während  doch  die  Reichsgesetzebung
  bei  Kollisionen  die  Landesgesetzgebung  aus-Schsieih.
  Es  besteht  übrigens  hier  zwischen  beiden
Gesetzgebungen  in  der  That  gar  keine  Kollision,  indem
  das  P.  St.  G.  B.  a.  a.  O.  lediglich  Uebertretungen
  feldpolizeilicher  Natur  behandelt,  welche  zwar
an  sich  betrachtet  unter  die  strengern  Strafandrohungen
über  Sachbeschädigung  und  Diebstahl  zu  subsumiren
wären,  allein  weil  blos  geringfügigere  Angriffe  auf
landwirthschaftliches  oder  dem  ähnliches  Eigenthum
enthaltend  und  deshalb  als  von  weniger  gemeingefährlichem
  Charakter  geringer  strafbar  sich  darstellend,
von  den  härteren  Strafbestimmungen  des  R.  St.  G.  B.
ausgenommen  werden  wollten,  selbst  wenn  sie  im
Uebrigen  die  Thatbestandsmerkmale  der  Sachbeschädigung
  oder  des  Diebstahls  erschöpfen.  (Vgl.  Vholgn.
d.  G.  G.  A.  d.  K.  d.  A.  1871|72  Beil.  C.  S.  115.)
Das  P.  St.G.B.  hat  in  Art.  112  Z.  2  mithin  lediglich
  eine  Spezialbestimmung  gegenüber  den
allgemeinen  Vorschriften  der  88.  303  und
242  d.  R.  St.  G.  B.  über  einfache  Sachbeschädigung
  und  über  Diebstahl  bezüglich  der  blos
auf  die  Landwirthschaft  im  weiteren  Sinne
Bezug  habenden  Bodenprodukte  im  Gegenhalte  zum
Felfed  geschaffen  und  berührt  den  §.  304  d.

.St.  G.  B.  in  keinerlei  Weise,  welcher,  den  vorhergehenden
  §.  303  spezialisirend,  zwar  u.  A.  Gegenstände
  behandelt,  die  dem  GattungSbegriffe  nach  mit
in  Art.  112  behandelten  Gegenständen  zusammenfallen
  würden,  jedoch  dadurch  zu  besonderen  species
denselben  werden,  daß  sie  nicht  landwirthschaftlichen
  privaten,  sondern  öffentlichen  Interessen
dienen  und  mit  Rücksicht  hierauf  auch  durch  strengere
Haupt-Straf-Bestimmungen  mit  Zulassung  von  Ne-