276  8.  304  d.  RStGB.  u.  Art.  112  Ziff.  2  d.  b.  PStGB.

benstrafe  und  Strafbarkeit  des  Versuches  zu  schützen
waren.

Dieser  Ansicht  stehen  auch  die  Entscheidungen
des  b.  Kass.-Hofes  v.  27.  Juni  1872  (Sammlung
v.  Entsch.  d.  obst.  Gerichtsh.  f.  Bayern  in  Gegenst.
des  Strafr.  u.  Strafproz.  Bd.  II  S.  187),  vom
12.  Mai  1873  (Sammlg.  Bd.  III  S.  237)  und
v.  13.  Juni  1873  (Stenglein's  Zeitschrift  Bd.
XII  S.  354),  auf  welche  sich  zur  Rechtfertigung
der  entgegenstehenden  Ansicht  schon  öfters  bezogen
wurde,  ebensowenig  als  ein  weiteres  oberstrichtl.  Urtheil
  v.  7.  Sept.  1872  (Stenglein's  Ztschr.  Bd.
XII  Beibl.  S.  26)  entgegen,  da  hierin  nirgends
von  Alleebäumen  im  Sinne  des  F.  304  sondern
überall  nur  von  gewöhnlichen  landwirthschaftlichen
oder  denen  ähnlichen  Bodenprodukten  von  Privatpersonen
  die  Rede  ist,  und  wird  unsere  Ansicht  vielmehr
  durch  die  Urtheile  desselben  Kass.-Hofes  vom
22.  Nov.  1872  (Sammlg.  Bd.  II  S.  278)  und
vom  24.  Febr.  1873  (Bl.  f.  RA.  1873  S.  333)
wesentlich  unterstützt,  nachdem  hierin  ausgeführt  ist,
daß  derjenige,  welcher  die  zum  öffentlichen  Nutzen
oder  zur  Verschönerung  einer  öffentlichen  Straße
dienenden  Alleebäume  eigenmächtig  vorsätzlich  fällt,
auch  dann  rechtswidrig  handelt,  wenn  er  zwar  Eizenthüner
  der  Bänme,  aber  zufolge  bestehender

echtsverhältnisse  zu  einer  solchen  Verfügung  hierüber
  nicht  befugt  ist,  und  sonach  wegen  Sachbeschädigung
  nach  §.  304  d.  R.  St.  G.  B.  zu  bestrafen
  sei.

Es  sind  auch  die  dem  R.  St.  G.  B.  vorhergangenen
  bayr.  Strafgesetzgebungen,  gleichwie  die  Strafsysteme
  anderer  deutscher  Länder  in  der  fraglichen  Materie
  ähnlichen  Prinzipien  gefolgt,  so  das  St.G.B.
vom  J.  1813  Thl.  I  Art.  385  und  436  und  das
St.G.B.  v.  10.  Nov.  1871  Art.  285  Z.  2  und
343  3.  3.  –