278  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Art.  460.  Bei  der  ersten  Verhandlung  einer
Sache  war  beklagterseits  auf  einen  Vertrag  sich  berufen,
  diesem  die  Replik  der  Simulation  entgegengesetzt
  und  zu  deren  Beweis  durch  Eideszuschlebung
sich  erboten  worden.  Der  Beklagte  hatte  den  Eid
acceptirt  und  erging  sofort  Urtheil  dahin:  Es  werde
Kläger  zum  Beweise  durch  Eid  darüber  zugelassen,
daß  der  Vertrag  nur  zum  Scheine  abgeschlossen  worden
  sei.  Dieses  Urtheil  wurde  als  appellabel  erachtet,
  weil  es  nicht  als  Beweisurtheil  erscheine,  sondern
  als  ein  Urtheil  über  die  Zulässigkeit  des  Eides.
—  Proz.-Ordn.  Art.  460.  —  Urth.  v.  21.  Juli
HVNr.  1854.  —

Art.  470  mit  327.  Nach  in  Theorie  und  Praxis
  anerkannten  Rechtsgrundsätzen  ist  die  Klage  auf
Ersatz  eines  durch  widerrechtliches  Vorgehen  verursachten
  Vermögensschadens  keineßwegs  allein  durch
einen  dolus  des  Beschädigers  bedingt,  es  genügt
schon  dessen  Verschulden,  um  den  Rechtsanspruch
gegen  ihn  —  und  zwar  insoferne  die  Schadenszufügung
  nicht  corpore  in  corpus  erfolgte  —  mit
der  s.  g.  actio  in  kactum  zur  Geltung  zu  bringen.
—  fr.  33  D.  4.  3.  —  Glück,  Komm.  Bd.  5  S.
534.  —  8g.  16  in  lin.  J.  4.  3.  —  Seuffert,
Pand.  §.  400,  402.  —

Eine  wegen  Verletzung  des  Art.  470  der  Proz.=Ord.
  deshalb  erhobene  Beschwerde,  weil,  obgleich
der  Werth  der  herauszugebenden  Sache  durch  Sachverständige
  erhoben,  dennoch  (in  Berücksichtigung  des
vorgelegenen  dolus  oder  groben  culpa)  auf  den
Schätzungseid  erkannt  worden  war,  wurde  verworfen
  in  Anbetracht,  daß  der  Art.  327  Kumulation
der  verschiedenen  Beweismittel  gestatte  und  —  Abs.  2
a.  a.  O.  —  nur  dem  Haupteide  eine  eventuelle  Natur
  eingeräumt  sei.  —  Urth.  v.  17.  Juli  —  HVWVNr.
1763.