Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  279

„Art.  685  und  686  mit  Art.  5  und  6  des
Viehgewährschafts-Gesetzes  vom  26.  März  1859.
Es  war  geklagt  worden  auf  Auflösung  eines
Pferdekauf-Vertrages,  Zurücknahme  des  Pferdes  Seltens
  des  Beklagten,  Erstattung  des  Kaufpreises  zu
200  fl.,  Entschädigung  für  entgangenen  Gewinn  zu
75  fl.  und  für  auf  Transport,  thierärztliche  Behandlung
  und  Fütterung  des  Pferdes  erwachsene  Kosten.
Das  Appell.-Gericht  erachtete  die  gegen  das  ergangene
  bezirksgerichtliche  Urtbeil  eingelegte  Berufung
wegen  Mangels  der  Berufungssumme  als  unstatthaft,
  indem  es  annahm,  daß  der  Kausschilling  zu
200  fl.  und  die  75  fl.  für  Gewinnentgang  Hauptsache,
  alles  Uebrige  aber  Nebensache,  und  daher  mit
jenen  beiden  Beträgen  nicht  zusammenzurechnen  sei.
Dieses  Urtheil  wurde  vernichtet,  weil  die  in  Art.  5
und  6  des  Viehgewährschaftsgesetzes  v.  26.  März
1859  aufgeführten  vier  Posten  miteinander  die  Gesammtverpflichtung
  für  den  Veräußerer  bilden  und
ihrer  Zusammenrechnung  ein  gesetzliches  Hinderniß
nicht  entgegenstehe.  —  Urth.  v.  22.  Juli  HVNr.
1777.  —

Art.  795  Abs.  1.  Nach  Zustellung  des  Endurtheiles
  und  Befriedigungsgebotes  und  vor  Einlegung
  der  Nichtigkeitsbeschwerde  hatte  der  Verurtheilte
bezüglich  der  Kosten  in  der  Art  um  Nachsicht  gebeten,
  daß  ihm  gestattet  werde,  dieselben  in  monatlichen
  Raten  abzuführen.  Die  Frage,  ob  dadurch
gemäß  Art.  795  der  Proz.-O.  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  ausgeschlossen  sei,  wurde  verneint,  weil,
wenn  auch  die  Abführung  der  Kosten  in  der  angegebenen
  Weise  erst  in  15  Monaten  erfolgen  würde,
während  die  Erledigung  einer  einzulegenden  Nichtigkeitsbeschwerde
  viel  früher  zu  erwarten  war,  doch  die
Annahme  nicht  ausgeschlossen  sei,  daß  jenes  Anerbieten
  gemacht  worden,  um  bis  zur  Erledigung  der
Beschwerde  und  unter  Umständen  über  diesen  Zeit-