280  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

punkt  hinaus  gegen  Verfolgung  mit  der  Exekution
gelichert  zu  sein.  —  Urtheil  v.  25.  Juli  HVNr.
93.  —

L.Einvilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Art.  14  des  Notar.=Ges.
  Mangelhafte  Willenserklärung,  Richtigstellung
  derselben  insbes.  durch  Beweis.
Auf  Grund  einer  den  Verkauf  eines  Grundstückes  betreffenden
  Notariatsurkunde,  in  welcher  vorkam,  daß
der  Verkäufer  eine  kleine  Parzelle  deß  verkauften
Grundstückes,  über  deren  Umfang  und  Grenzen  die
Kontrahenten  einig  seien,  sich  vorbehalte,  und  daß
nach  erfolgter  Vermessung  jener  Parzelle  der  katastermäßige
  Beschrieb  durch  einen  Urkundennachtrag
festgestellt  werden  solle,  war  vom  Verkäufer  gegen
den  Käufer  des  Grundstückes  auf  Anerkennung  des
Eigenthums  an  der  später  nach  Umfang  und  Grenzen
  durch  Seitens  des  ersteren  veranlaßte  Vermessung
  festgestellten  Parzelle  und  auf  Errichtung  einer
Nachtragsurkunde  geklagt,  und  nach  Erhebung  des
dem  Kläger  über  die  von  ihm  bezüglich  der  Grenzen
der  Parzelle  behaupteten  Vereinbarung  auferlegten
Beweises  für  den  Kläger  erkannt  worden.  Die  hiegegen
  wegen  Verletzung  des  Art.  14  des  Not.-Ges.
erhobene  Nichtigkeitsbeschwerde  wurde  verworfen,  weil
es  sich  hier  nicht  um  eine  mündliche  Nebenabrede
handle.  Der  Vorbehalt  leide  nicht  an  dem  Mangel
der  notariellen  Beurkundung,  sondern  blos  an  Unvollständigkeit.
  Sei  aber  in  einer  Vertragsurkunde
die  Willenserklärung  unvollständig  oder  unbestimmt
ausgedrückt,  so  müsse,  wie  bei  Rechtsgeschäften
üÜberhaupt,  so  auch  bei  den  dem  Art.  14  des  Not.-Ges.
  unterliegenden  zu  dem  Hilfemittel  der  Vertragsauslegung
  geschritten  und  die  Absicht  der  Betheiligten
  nach  den  Umständen  mit  Rücksicht  auf  den  Zu-