Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  281

sammenhang  der  ganzen  WMillenserklärung  (wenn
nöthig  durch  Beweisführung)  ermittelt  werden.  —
Urth.  v.  28.  Juli  HVMNr.  1944.  —

Unvordenklichkeit.  Würdigung  einer
vereinzelten  konträren  Handlung.  Eine  Kirchengemeinde
  hatte  zu  beweisen,  daß  sie  zufolge  unvordenklicher
  Verjährung  von  Lelstung  von  Handund
  Spanndiensten  zu  Kultusbauten  frei  sel,  es  war
aber  festgestellt,  daß  dieselbe  in  neuerer  Zeit  in  einem
Falle  Auslagen  für  solche  Hand=  und  Spanndienste
bezahlt  hatte.  Ueber  die  Bedeutung  dieses  Umstandes
  sprach  sich  der  oberste  Gerichtshof  dahin  aus:
Die  aus  einem  seit  einer  langen  Reihe  von  Jahren
bestehenden,  seinem  Anfange  nach  unbekannten  Zustande
zu  folgernde  Vermuthung,  es  möge  jener  Zustand  auf
rechtsgiltige  Weise  entstanden  sein,  könne  allerdings
  schon  durch  eine  nur  ausnahmsweise  Abweichung
  vom  regelmäßigen  Zustande  in  erheblichem  Maße
erschüttert  werden,  nothwendig  müsse  dieses  aber
nicht  geschehen,  da  der  Ausbnahmsfall  durch  besondere
  Umstände  veranlaßt  sein  könne,  und  diese  der
Art  sein  mögen,  daß  sie  jene  Vermuthung  nicht  im
Geringsten  zu  beeinträchtigen  im  Stande  seien.  Wo
aber  dieses  der  Fall,  brauche  der  Richter  auf  einen
solchen  ausnahmsweisen  Zustand  einen  Werth  nicht
zu  legen.  —  Urtheil  vom  29.  Juli  HVNr.
1895

Sachenrecht.  ElgenthumSerwerb  durch
Verjährung.  Tantum  praescriptum  quantum
  possessum.  Besitz  und  Bewelslast.
Es  ist  unrichtig,  daß  der  Rechtssatz:  tantum  praescriptum
  quantum  possessum  zunächst  nur  den
Sinn  habe,  daß  Niemand  mehr  durch  Ersitzung  erwerben
  könne,  als  worauf  seine  Absicht  gerichtet
  war.  Der  Sinn  jener  Rechtsregel  ist  vielmehr
der,  daß  die  Verjährung  durch  Ersitzung  nur  soweit
sich  erstrecke  als  der  Verjährende  und  bezw.  dessen