282  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Autor  den  Besitz  und  zwar  den  juristischen
Besitz  wirklich  gehabt  hat.  Denn  die  Acquisitivverjährung
  ist  ja  Erwerbung  des  Eigenthums  durch
fortgesetzten  juristischen  Besitz  und  zum  Erwerbe
  deß  juristischen  Besitzes  und  zur  Fortdauer
des  einmal  erworbenen  Besitzes  genügt  die  bloße
Absicht,  die  Sache  für  sich  als  eigen  zu  haben,  nicht,
sondern  dazu  gehört  nothwendig  das  Vorhandensein
und  die  Fortdauer  des  entsprechenden  körperlichen
Verhältnisses  zur  Sache,  die  thatsächliche  Gewalt
über  dieselbe.  —  fr.  3  F.  1,  6  u.  13;  fr.  8.  1;
fr.  29.  44.  D.  41.  2.  —

Der  Satz:  daß  derjenige,  welcher  sich  im  Besitze
  einer  Sache  befindet,  des  Eigenthumsbeweises
bezüglich  derselben  überhoben  sei,  ist  in  dieser  Allgemeinheit
  unrichtig.  Der  Besitzer  der  Sache  ist  von
der  Beweislast  bezüglich  seines  Eigenthums  nur  insoferne
  frei,  als  er  der  Beklagte  ist.  —  Urtheil
v.  25.  Juli  HVNr.  1809.  —

Einfluß  der  Vertragssimulation  auf
den  Eigenthumsübergang  in  Folge  Tradition.
  Ein  sofort  nichtiger  Vertrag  bedarf
auch  Dritten  gegenüber  der  gerichtlichen
Nichtigkeitserklärung  nicht,  wenn  es  sich
um  AuSbübung  von  Rechten  handelt,  denen
  derselbe  entgegenzustehen  scheint.  Art.
356  der  Prozeß-Ordnung.  Ein  Appellations-Gericht
  hatte  auf  Grund  bayr.  Landrechts  Thl.  II
cap.  2  §S.  7  Nr.  4  und  Anm.  hiezu  Ziff.  3  lit.  c
erachtet,  daß  durch  die  Tradition  der  Uebergang  des
Eigenthums  auf  den  Käufer  bewirkt  werde  und  dem
Verkäufer  blos  eine  persönliche  Klage  gegen  den  Käufer
  zustehe  selbst  dann,  wenn  der  Kauf-Vertrag  in
der  Art  simulirt  war,  daß  eine  wirkliche  Eingehung
irgend  eines  Rechtsgeschäftes  überhaupt  nicht  beabsichtigt
  gewesen.  Der  oberste  Gerichtshof  sprach  dieser
  Ansicht  die  Richtigkeit  ab,  weil,  wenn  auch  nach