Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  283

bayr.  Landr.  wie  nach  gem.  R.  der  Eigenthumsübergang
  dadurch  nicht  gehindert  werde,  daß  die  Forderung,
  zufolge  welcher  tradirt  worden,  nicht  wirklich,
sondern  nur  in  der  irrigen  Meinung  des  Tradenten
existirt  habe,  oder  daß  das  Geschäft,  auf  Grund
dessen  die  Tradition  erfolgte,  ein  nicht  rechtsverbindliches
  sei,  so  müsse,  um  jene  rechtliche  Wirkung  des
Eigenthumsüberganges  hervorzubringen,  doch  immerhin
  ein  auf  Eigenthumsübertragung  gerichteter  Wille
vorhanden  gewesen  sein,  und  könne  daher  die  Bemerkung
  v.  Kreittmair's  in  den  Anm.  a.  a.  O.,
daß  es  gleiche  Beschaffenheit,  wie  mit  dem  titulo
erraneo  et  putativo,  auch  in  titulo  vel  causa
sim  ulata  aut  alias  injusta  habe,  nur  von  einer
solchen  Simulation  verstanden  werden,  bei  welcher
zwar  nicht  das  scheinbar  abgeschlossene,  wohl  aber
ein  anderes  auf  Eigenthumsübertragung  gerichtetes
Geschäft  beabsichtigt  gewesen  sei,  nicht  aber  von  einer
Simulation,  wonach  ein  Rechtögeschäft  überhaupt
nicht  habe  vorgenommen  werden  wollen?’).  —

Im  gegebenen  Falle  hatte  F.  mittels  eines  in
der  gedachten  Art  simulirten  Vertrages  an  G.  verkauft,
  und  dieser  sodann  den  Kaufsgegenstand  an  H.
wieder  veräußert,  und  fragte  es  sich,  ob  F.  gegen
H.  mit  der  Eigenthumsklage  auftreten  konnte,  ob
er  nicht  vorher  auf  Annullirung  des  mit  G.  abgeschlossenen
  Vertrages  gegen  diesen  klagen  mußte,  ob
und  welchen  Einfluß  der  Art.  356  der  Proz.-Ord.

*)  Letzteres  Moment  allein  wäre  wohl  nicht  durchschlagend.
  Die  Frage  löst  sich  vielmehr  in  eine  thatsächliche
  dahin  auf,  ob  bei  einem  einfachen  Scheingeschäfte
überhaupt  der  Wille,  Eigenthum  zu  übertragen  und
Eigenthum  zu  empfangen,  angenommen  werden  könne
oder  nicht,  und  wird  letzteres  wohl  regelmäßig  der
Fall  sein.  Wo  der  bezeichnete  Wille  wirklich  vorhanden
  ist,  hindert  die  Nichteristenz  des  Rechtsgeschäftes
nicht  die  Wirkung  des  Willens.  Vergl.  I.  5  F.  1
D.  (12,7)  A.  d.  R.