284  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

habe,  und  ob  F.  oder  H.  den  G.  hätte  zum  Streite
beiladen  lassen  sollen?  Ueber  diese  Frage  hat  sich
der  oberste  Gerichtshof  ausgesprochen  wie  folgt:  Ein
nichtiges,  also  juristisch  gar  nicht  existirendes,  daher
jeder  rechtlichen  Wirkung  entbehrendes  Geschäft
braucht  nicht  erst  als  ungiltig  angefochten,  bezw.  aufgehoben
  oder  umgestoßen  zu  werden,  um  seine  rechtliche
  Wirksamkeit  zu  verlieren;  es  kann  vielmehr  sofort
  dasjenige  Recht,  dem  ein  solches  Rechtsgeschäft
entgegenzustehen  scheint,  in  Wirklichkeit  aber  nicht
entgegensteht,  von  der  betreffenden  Partei  geltend
werden,  und  die  Berufung  auf  die  vorhandene  Nichtigkeit
  jenes  Geschäftes  ist  dabei  nur  zu  dem  Zwecke
nothwendig,  um  das  Nichtvorhandensein  jenes  scheinbaren
  Hindernisses  darzulegen  und  zur  richterlichen
Anerkennung  zu  bringen.  —  Windscheid,  Pand.
g.  82  Nr.  6;  Savigny,  Syst.  Bd.  2  F.  91,  IV;
Seuffertv's  Arch.  Bd.  6  S.  455  u.  f.  —  Es
kann  daher  sofort  mit  der  Eigenthumsklage  gegen
denjenigen  aufgetreten  werden,  der  das  Eigenthumsrecht
  verletzt,  wenn  auch  dieser  nicht  der  Mitkontrahent,
  sondern  ein  Dritter  ist,  der  von  jenem  sein
Recht  ableitet;  denn  die  Eigenthumsklage  geht  vermöge
  ihres  dinglichen  Charakters  gegen  Jeden,  und
die  Nichtigkeit  der  in  Mittte  liegenden,  eine  scheinbare
  Aufgabe  des  Eigenthumsrechtes  Seitens  des
Klägers  enthaltenden  Veräußerung  ist  eine  unbedingte,
auch  gegen  Rechtsnachfolger  wirksame.  —  kr.  143,
129  S.  1;  fr.  156  S.  3  D.  50.  17.  —  Eine  gesetzliche
Bestimmung,  wonach  F.  gezwungen  wäre,  um  sein
Eigenthumsrecht  gegen  H.  geltend  machen  zu  können,
  vorerst  durch  Klagestellung  gegen  G.  die  Nichtigerklärung
  des  von  ihm  mit  diesem  abgeschlossenen
  Vertrages  in  einem  gesonderten  Prozesse  zu
erwirken,  besteht  nicht.  —  Daß  zufolge  Art.  356
der  Proz.-Orr.  Dritten  gegenüber  die  Scheinnatur
einer  Urkunde  überhaupt  nicht  mehr  geltend  gemacht