Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  285

werden  kann,  gilt  nur  von  solchen  dritten  Personen,
welche  in  gutem  Glauben  sich  befinden,  d.  i.  im
Vertrauen  auf  den  Inhalt  der  Urkunde  Rechte  erworben
  haben  (welche  Voraussetzung  gegebenen  Falles
  nicht  zutraf).  Zudem  sind  im  Art.  356  die  Rechtsnachfolger
  der  Kontrahenten  ausdrücklich  als  solche  Personen
  bezeichnet,  gegen  welche  Gegenscheine  ebenso
wie  gegen  die  Kontrahenten  selbst  wirksam  sind,  und
daß  hierunter  nicht  blos  die  Universalsuccessoren  sondern
auch  die  Singularsuccessoren  zu  verstehen  sind,  ergibt
sich  sowohl  aus  der  natürlichen  Bedeutung  des  hier
im  Gegensatze  zu  der  Fassung  des  Art.  358  Abs.  1
ohne  Einschränkung  gebrauchten  Ausdruckes  „Rechtsnachfolger“,
  als  auch  aus  der  Entstehungsgeschichte
de5  Art.  356.  —  Prot.  d.  K.  d.  A.  1866s68  Bd.
2  S.  332,  Band  4  S.  90.  91;  Wernz,  Komm.
Bd.  2  S.  367  Sp.  2;  Barth,  Komm.  Band  2
S.  246.  —  Eine  Beiladung  des  G.  durch  F.  ist
hier  nicht  angezeigt  gewesen,  vielmehr  hätte  diese
Beiladung  durch  H.  stattfinden  sollen,  da  das  Eigenthumsrecht,
  auf  dessen  Uebertragung  der  Kaufvertrag
  zwischen  G.  und  H.  gerichtet  war,  dem  H.  von
F.  mit  der  gegenwärtigen  Klage  aus  einem  schon
vor  der  Erwerbung  des  Kaufsgegenstandes  vorhandenen
  Grunde  abgestritten  wird,  und  somit  dem  H.
der  G.  als  Auktor  zur  Schadloshaltung  für  den
Fall  des  Sieges  des  F.  verbunden  erscheint.  —
Urth.  v.  30.  Juli  HVNr.  1736.

Fundus  vicin  us  bei  Servituten.  Zwischen
  zwei  Grundstücken,  von  denen  für  das  eine
ein  Fahrtrecht  über  das  andere  beansprucht  wurde,
liegt  ein  drittes,  bezüglich  dessen  wohl  behauptet  aber
nicht  festgestellt  war,  daß  auch  über  dieses  für  jenes
erste  Grundstück  ein  Fahrtrecht  zustehe.  Es  fragte
sih  um  die  Vizinität  und  um  Anwendung  des  kr.

1  D.  8.  3,  und  sprach  sich  der  oberste  Gegusil
  unter  Bezugnahme  auf  Seuffert's  Pand.