286  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

.  162  Abs.  1  Nr.  1;  Puchta,  Pand.  8.  183
Abs.  1  Nr.  3;  Windscheid,  Pand.  Bd.  1  F.  209
Nr.  4  und  Anm.  9;  Vangerow,  Leitf.  S.  640
Nr.  2  dahin  aus:  Die  vicinitas  und  der  fundus
vicinus  seien  so  zu  verstehen,  daß  die  fraglichen
Grundstücke  nicht  gerade  unmittelbar  an  einander
grenzen  müssen,  sondern  es  sei  nur  solch'  eine  gegenseitige
  Lage  derselben  erforderlich,  daß  der  Zweck  der
angesprochenen  Servitut  erreicht  werden  könne,  und
festgestellt  sei,  daß  die  fragliche  Fuhr  ausgeübt  werden
  könne,  ohne  das  zwischenliegende  Grundstück
zu  berühren.  —  Urth.  v.  22.  Juli  HVMNr.  1912.  —
Obligationenrecht.  Verkauf  mit  Eigen-=thumsvorbehalt,
  Rechte  aus  letzterem.  Der
bel  dem  Verkaufe  einer  beweglichen  Sache  ausbedungene
  Vorbehalt  des  Eigenthumes  am  Kaufsgegenstande
  bis  zur  Zahlung  des  Kaufschillings  gibt
dem  Verkäufer  das  Recht,  dieses  sein  Eigenthum
zur  Geltung  zu  bringen  *)  und  jeder  Beeinträchtigung
  oder  Gefährdung  der  ihm  durch  jenen  Vorbehalt
gebotenen  Sicherheit  entgegenzutreten.  Ein  Grund,
diese  Berechtigung  dem  Verkäufer  nur  unter  der  Voraussetzung
  zuzugestehen,  wenn  er  sich  die  beliebige
Rücknahme  des  Kaufsgegenstandes  ausbedungen
haben  oder  der  Käufer  zur  Zahlung  des  Kanfschillings
  unvermögend  werden  sollte,  besteht  nicht.
—  Das  in  der  Sammlung  rc.  Bd.  2  S.  281  mitgetheilte
  Urtheil  v.  11.  Mai  1870  —  heißt  es  in
oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  ferner  —
hat  eine  weitere  Unterlage.  Dort  reichte  der  Erlös
aus  dem  verkauften  Vertragsgegenstande  auch  zur
Befriedigung  des  Verkäufers  mit  seiner  Kausfschillingsforderung
  hin,  und  mehr  hat  derselbe  nicht  verlangen
  können.  Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  37  S.  193.
—  Urth.  v.  17.  Juli  HVNr.  1707.  —
*)  Seköstverständlich  unbeschadet  seiner  Verpflichtung.  aus
dem  Vertrage.  A.  d.  R.