Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  287

Ungerechtfertigte  Bereicherung,  deßfallsige
  Haftung  von  Minderjährigen.  Ein
noch  nicht  großjähriger  Haussohn  R.  hatte  außerehelich
  ein  Kind  erzeugt,  und  um  dieses  nicht  in  weiteren
  Kreisen  bekannt  werden  zu  lassen,  war  derselbe
mit  der  Geschwängerten  und  deren  Vater  als  Kindesvormunde
  dahin  übereingekommen,  daß  er  gegen
Erlage  von  200  fl.  für  das  Kind  bei  der  Obervormundschaft
  vor  Gericht  als  Kindesvater  nicht  genannt
  werden  solle.  Da  aber  R.  selbst  Geld  nicht
hatte,  deponirte  der  Kindesvormund  die  200  fl.  und
stellte  Ersterer  dem  Letzteren  einen  Schuldschein  über
200  fl.  als  über  ein  empfangenes  Darlehen  aus.
Die  später  von  R.  auf  Herausgabe  des  Schuldscheines
  gegen  den  Vater  der  Geschwängerten  erhobene
  Klage  wurde  abgewiesen,  und  die  Eutscheidungsgründe
  zu  dem  die  Nichtigkeitsgründe  verwerfenden
  oberstrichterlichen  Urtheile  enthalten  über  das
Rechts-Verhältniß  Folgendes:  Die  vom  Bez.-Gerichte
  aufgestellte  Ansicht,  es  seien  mündige  Minderjährige,
  welche  keinen  Vormund  hätten  und  namentlich
  solche,  welche  unter  väterlicher  Gewalt  stünden,
keineswegs  als  handlungsunfähig  zu  betrachten,  und
könne  sohin  der  Schuldschein  nicht  als  rechtsungiltig
angesehen  werden,  sei  allerdings  unbegründet;  denn
der  im  röm.  R.  statuirte  Unterschied  zwischen  tutela
und  cura  sei  durch  die  Reichspolizeiordnung  v.  1548
und  1577  Art.  31,  32  aufgehoben,  und  seien  hienach
  alle  Minderfährige  ohne  Rücksicht  auf  Mündigkeit
  und  Unmündigkeit  gegebenen  Falles  unter
Vormumschaft  zu  stellen,  welche  bis  zur  erreichten
Großjährigkeit  fortzuführen  sei.  Bezgüglich  eine  Verpflichtung
  begründender  Rechtsgeschäfte  seien  mündige
Minderjährige  gleich  den  Unmündigen  zu  behandeln,
und  ein  analoges  Verhältniß  finde  bei  den  unter
väterlicher  Gewalt  Eehiuren  Mitderschrigen  statt.
—  Roth,  bayr.  Civ.-R  1  §S.  24  —  Kraut,