288  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Vormundsch.  Bd.  2  S.  103—111  —  Beseler,
Priv.-R.  S.  146.  —  Bl.  f.  RA.  Bd.  14  S.  97
und  Band  11  S.  138.  —  Der  Beschwerde-Bitte
könne  indessen  doch  nicht  stattgegeben  werden.  Es
frage  sich  allein  um  das  zwischen  R.  und  dem  Kindesvormunde
  eingegangene  Vertragsverhälkniß,  und
das  sei  ein  Mandatsverhältniß.  Bestehe  nun  dieser
Vertrag  zu  Recht,  so  habe  der  Vormund  des  Kindes
  den  R.  von  einer  Schuldverbindlichkeit  befreit,
denn  aus  der  außerehelichen  Schwängerung,  einem
Delikte,  selen  dem  Kinde  Ansprüche  erwachsen,  für
welche  R.  seiner  Minderjährigkeit  zugeachtet  einstehen
müsse  —  fr.  1  pr.  D.  47.  10,  —  fr.  5  S.  2  D.
9.  2,  —  kr.  111  pr.  D.  50.  17,  —  c.  1  C.  2.
35  —  und  jene  Schuld-Befreiung  falle  unter  den
Gesichtspunkt  einer  Bereicherung  —  fr.  40.  53,
D.  46.  3.  —  Seuffert,  Pand.  §.  346  Not.  1.
—  Anderen  Falles  aber  wären  die  deponirten  200  fl.
wieder  herauszugeben  und  bilde  diese  Summe,  solange
  sie  nicht  an  den  Kindesvormund  herausgegeben
  wird,  einen  Vermögenszuwachs  des  R.  Nachdem
  nun  nach  fr.  206  D.  50.  17,  —  kr.  6  pr.

fr.  37  pr.  D.  3.  5  und  c.  2  C.  2.  19  den  Minderjährigen
  ebensowenig  als  Volljährigen  gestattet
ist,  ihr  Vermögen  zum  Schaden  Anderer  zu  vermehren,
  erscheine  die  Haftbarkeit  des  R.  aus  dem  bezeichneten
  Mandatsgeschäfte  jedenfalls  vom  Standpunkte
  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  begründet
und  dem  zufolge  das  Verlangen  nach  Herausgabe
des  Schuldscheines  als  nicht  gerechtfertigt.  —  Urth.
v.  18.  Juli  HVNr.  1822.  —  u

ettich  in  Nüruberg.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke
—#  —  buchn  nr  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.