Samstag  den  12.  Septbr.  1874  39.  Jahrgang.  A  19.
Dr.  J.  A.  Leuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  Nachtrag  zu  der  lu  Nr.  18  enthaltenen  Ueberslcht  der  neueren
trps  Entscheldungen.  —  Alcht  Gng  der  Domprobstei
  Bambergischen  se  erragen  in  der  Stadt  anr  —  —
chasttucte  “  zunag.  —  Hasiung  *5„  Hppothekschäter.  —  Datlo  In

rotlonsanspruch  d  4Usuleptensber  ders.  —  ½6.  1
-*7s  ber.  ht  #  n  Ergebn  zuuget  r  Rechtsprechung  des  obersten
gi  eure  in  esnte  de  Gerastechrer  in  der  Zelt  vom
1.  Juli  1873  bis  30.  Juni  1874.  —

zu  der  in  Nr.  18  entcte  -17  der  neueren
oberstrichterlichen  Entscheidungen.

Obligationenrecht.  Zur  Lehre  von  der
Rechnungs-Ablage.  Ein  Anwalt,  welcher  in
Foige  seiner  anwaltschaftlichen  Thätigkeit  Gelder  für
einen  Mandanten  eingenommen  und  von  diesen  seine
für  den  Mandanten  geleistete  Dienste  erwachsenen
Gebühren  und  Auslagen  in  Abrechnung  gebracht  hat,
kann  nicht  auf  förmliche  Rechnungsablage  belangt
werden,  es  muß  genügen,  wenn  er  die  Verrechnung
in  derjenigen  Art  und  Weise  leistet,  wie  sie  nach  der
die  Disziplinarvorschriften  für  die  Advokaten  betreffenden
  Verordnung  v.  23.  März  1813  zu  vollführen
  war,  nämlich  wenn  er  sein  Guthaben  in  Form
von  Expensarien  darlegt  und  diese  dem  Mandanten
  behändigt.  —  Urtheil  vom  30.  Juli  HVNr.
1848.  —

Neue  Folge  XIX.  Band,